click-TT, Downloads, Links ...
Newsletter KW 35/2010 des BTTV (mit amtlichen Mitteilungen)
Liebe Tischtennisfreunde,
einige Teile dieses Newsletters vom 02.09.2010 sind amtliche Mitteilungen (gemäß Satzung). Aus diesem Grund wird der Newsletter auch allen Fachwarten und Schiedsrichtern ohne E-Mail auf dem Postweg zugestellt.
Wenn diese E-Mail nicht korrekt dargestellt wird, klicken Sie bitte hier.
Neuerungen im Einzelspielbetrieb
Durch die Umstellung auf click-TT, den Wegfall der bisherigen "Einstufungen" für den Einzelsport sowie der zukünftigen Anwendung der Bayerischen TTRL (Tischtennis-Rangliste) sind umfangreiche Änderungen im Regelwerk nötig geworden.
Leider konnten im derzeit verschickten Handbuch nicht alle Änderungen abgedruckt werden. Und bedauerlicherweise stehen die Eckdaten auch mit Veröffentlichung dieses amtlichen Newsletters noch nicht fest. Für die Verzögerung wird um Verständnis gebeten - sicherlich ist einsehbar, dass eine vorschnelle Veröffentlichung mit anschließender Korrektur noch weniger förderlich ist! Auch die kommenden Rahmenbedingungen des Einzelspielbetriebs im BTTV sollen den ansonsten immer hohen Qualitätsansprüchen der online-Dienste genügen.
Eine wichtige Information vorweg, die alle Veranstaltungen mit Individualwettbewerben betrifft:
Für eine anwenderfreundliche Auswertung der Ergebnisse in myTischtennis müssen die Einzelsportergebnisse genau so vollständig sein wie die aus dem Mannschaftssport. Das bedeutet, dass sämtliche Spiele mit einzelnen Satzergebnissen (z.B. 11:9, 8:11, 12:10, 11:4) eingegeben werden müssen. Weil eine direkte Eingabe derzeit noch nicht möglich ist, müssen die Ergebnisse aller ab jetzt stattfindenden Turniere in der o.g. vollständigen Form "aufbewahrt" werden.
In Kürze werden das Turniermodul in click-TT zur Anwendung durch Vereine und den Verband mit seinen Untergliederungen sowie die Bayerische TTRL (Auflistung aller bayerischen TTR-Werte) zur Ansicht zur Verfügung stehen. Unmittelbar danach erfolgt eine umfassende und offizielle Information per amtlicher Mitteilung.
Wir bitten daher noch um etwas Geduld. Einzelsportveranstaltungen müssen bis zur offiziellen Einführung der Elemente noch "nach altem Muster" abgewickelt werden. Die Einstufungen, die Anfang Januar "eingefroren" wurden, gelten demnach bis auf Widerruf. Diese Einstufungslisten können bei der Geschäftsstelle angefordert werden. Sollte eine Person nicht in den Listen geführt sein, sind die Bezirke - nur für diese Einzelfälle - aufgefordert, gemäß den eigenen Ersteinstufungsrichtlinien eine Einteilung in die Leistungsklassen vorzunehmen.
Spielberechtigung für den Erwachsenenspielbetrieb
In den letzten amtlichen Mitteilungen am 29. April sowie seitdem in zahlreichen Newslettern wurde auf die neue Möglichkeit für Jugendliche, am Spielbetrieb der Erwachsenen teilzunehmen, hingewiesen.
Weil der 15. September der Stichtag ist, nach dem Löschungen die Kostenpflicht für eine Spielberechtigung auf der kommenden Jahresrechnung nicht mehr verhindern, nochmals der folgende Hinweis an alle Vereine:
Alle bisherigen Inhaber einer "Jugendfreigabe" haben durch automatisches Umschreiben in click-TT eine Spielberechtigung für den Erwachsenenspielbetrieb erhalten. Sollte dies nicht im Sinne des Spielers und des Vereins sein - die SpBerE ist schließlich kostenpflichtig gemäß BGO - dann kann die Rücknahme der hinterlegten SpBerE durch ein formloses Schreiben an die Geschäftsstelle erfolgen. Diese Rücknahme ist ohne finanzielle Auswirkungen noch bis zum 15. September möglich; sie ist im Falle von Jugendlichen, die aus der Jugend ausgeschieden sind oder die durch einen Wechsel das Attribut verloren haben, unnötig!
Sollten also noch "unbeabsichtigte" SpBerE im Spielerbestand sein: Schnell Löschen und Sparen!
Einladung zur Sitzung des Verbandsausschusses
Gemäß § 24 2. der Satzung des BTTV lade ich alle Mitglieder des Verbandsausschusses des BTTV herzlich ein zur
7. Sitzung des Verbandsausschusses (VA 7/07-11)
am Samstag, 20. November 2010 um 10.00 Uhr in Feucht
(Parkrestaurant)
Vorläufige Tagesordnung
TOP 1: Begrüßungsformalitäten
- Feststellung Anwesenheit
- Genehmigung des Protokolls der Sitzung 6/2007-2011 vom 16./17.4.2010
- Genehmigung der Tagesordnung
TOP 2: ggf. kommissarische Einsetzung von Fachwarten
TOP 3: Schwerpunktthema ggf. mit externem Referenten
TOP 4: Berichte und Informationen
a) aus dem Präsidium
b) aus der Geschäftsstelle
c) aus den Bezirken
d) über Entwicklungen in den Dachverbänden (DTTB, Südd.TTV, BLSV)
TOP 5: Themen aus dem Vorstandsbereich Finanzen
a) G+V/Bilanz 2010
b) Haushalt 2011
TOP 6: Themen aus den anderen Vorstandsbereichen
a) Sport
b) Öffentlichkeitsarbeit
c) Vereinsservice
d) Jugend
TOP 7: Behandlung von Anträgen
a) Entscheidung über die Dringlichkeit nicht fristgerecht eingegangener Anträge
b) Anträge auf Änderung von Ordnungen
c) Sonstige Anträge
TOP 8: Verschiedenes
Anträge, die beim Verbandsausschuss behandelt werden sollen, müssen bis spätestens 15. Oktober 2010 in der Geschäftsstelle des BTTV eingegangen sein. Später eingehende Anträge können nur noch als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
Claus Wagner, Präsident
Änderungen der Bestimmungen
Durch Beschlüsse der Legislativgremien des DTTB und des BTTV haben sich die Bestimmungen an zahlreichen Stellen geändert. Nach Beschluss des außerordentlichen Verbandstags des BTTV wurden alle verbandseigenen Regelungen neu gefasst. Sie werden als Neudruck des gesamten Handbuchinhalts sämtlichen Handbuchnutzern - Vereinen, Fachwarten, Schiedsrichtern - postalisch übermittelt (Anm.: aus produktionstechnischen Gründen sind die Inhaltsseiten zwischen zwei stärkeren Papierseiten "eingebettet" - diese können entsorgt werden; außerdem liegt dem Handbuchinhalt ein Flyer als HInweis für die Deutschen Einzelmeisterschaften im März 2011 in Bamberg bei).
Sollte jemand aus dem Kreis der o.g. Handbuchnutzer in den nächsten Tagen nicht die Neuauflage erhalten, möge er sich bitte an die Geschäftsstelle wenden.
An dieser Stelle werden sämtliche Änderungen in der Satzung und in den Ordnungen vorgestellt. Eine Kommentierung von Änderungen in Durchführungsbestimmungen und Richtlinien würde den Rahmen dieses Newsletters sprengen. Es ergeht daher die Bitte, die Inhalte von DfB und RiLi - teilweise ohne Inhaltsänderung mit aktualisiertem Inkrafttreten, teilweise mit erheblichen Änderungen ggü. der Vorversion - durch Lesen der gedruckten bzw. im Internet veröffentlichten aktuellen Ausgabe zur Kenntnis zu nehmen.
Satzung
Die hier dokumentierten Änderungen basieren auf den Beschlüssen des a.o. Verbandstags. Es sind gemäß Vorgabe des Verbandstags weitere Änderungen vorgenommen worden, weil als Konsequenz der Umsetzung der Beschlüsse redaktionelle Anpassungen z.B. Bezeichnungen notwendig geworden sind. Auf die Nennung von redaktionellen Angleichungen (egal an welcher Stelle im Regelwerk) wird in diesem Newsletter verzichtet.
In den Grundlagen wird den Grundsätzen des "gender mainstreaming" nochmals Rechnung getragen.
A Grundlagen
Wird im Text der Satzung und des übrigen Vorschriftenwerks bei Funktionsbezeichnungen die männliche Sprachform verwendet, so dient dies alleine der VereinfaÂchung/Lesbarkeit der Bestimmungen und soll nicht als Benachteiligung oder Diskriminierung der Frauen verstanden werden. Es sind unabhängig davon alle Ämter grundsätzlich mit Frauen und Männern besetzbar. Im Vorschriftenwerk schließt "Spieler" mit seinen AbleitunÂgen auch jeweils "Spielerin" ein.
Präzisierung der Mitgliedschaften und Anerkennungen des übergeordneten Regelwerks nach Aktualisierung beim DTTB und nach Ankündigung der Auflösung des Südd.TTV.
§ 2 Grundsätzliches
1. Status
Der Bayerische Tischtennis-Verband ist als selbständiger Fachverband Mitglied des BayeriÂschen Landes-Sportverbands e.V. (BLSV).
Der BTTV ist als selbständiger Landesfachverband Mitglied im Deutschen TischtenÂnis-Bund e.V. (DTTB) und im Süddeutschen Tischtennis-Verband e.V. (Südd.TTV). Der BTTV erkennt die Satzung des DTTB in der Fassung vom 10.6.2007 12. 6. 2010und die des Südd.TTV in der Fassung vom 20. 5. 2007 als für sich verbindlich an. Das amtliÂche Organ des DTTB wird von den Mitgliedern des BTTV im Pflichtabonnement beÂzogen.
Der BTTV kann sich anderen gemeinnützigen Verbänden anschließen.
8.2 Alle Ausführungen zum Doping sind im NADA-Codein der Anti-Doping-Ordnung des DTTB festgeÂschrieben.
8.3 Der BTTV erkennt den NADA-Code in der Fassung vom 1. 1. 2006 einschließlich aller Anhängedie Anti-Doping-Ordnung des DTTB, die ihrerseits Bestandteil der Satzung des DTTB ist, als Bestandteil seiner Satzung an und unterwirft sich für seine MitglieÂder den Ausführungs- und Strafbestimmungen in der Satzung und den Ordnungen des DTTB gemäß Jahrbuch 2006/20072008/2009.
Präzisierung bei Abstimmungen in § 4.
§ 4 Vorschriftenwerk
1. Satzung
Die Satzung ist das grundlegende Statut des Verbands. Die Satzung kann nur vom VerÂbandstag geändert werden. Für Änderungen des Namens (§ 1) und des Zwecks (in § 2) ist dazu eine MehrÂheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Für Änderungen des § 3 bedarf es einer Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen StimÂmen. Für Änderungen aller anderen Paragraphen geÂnügt eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.
Im Zusammenhang mit den Mitgliedschaftsverhältnissen und der Einführung von click-TT mussten auch Passagen bzgl. des Datenschutzes aktualisiert werden.
§ 6 Datenschutz
2.2 Die zur Kontrolle des Spielbetriebs notwendigen personenbezogenen Daten der Spieler enthaltende Spielberechtigungsliste wirdwerden zugangsberechtigten Personen oder Mitgliedsvereinen und den zuständigen Fachwarten– auch über das Internet – zugänglich gemacht.
3. Weitergabe von Daten an Dachorganisationen
Als Mitglied des BLSV, und des DTTB und Südd.TTV stellt der BTTV die zur Sicherung der satÂzungsmäßigen Zwecke seiner Dachorganisationen notwendigen personen- und verÂeinsbezogenen Daten zur Verfügung.
4.2 Vom BTTV können Spielergebnis- und Ranglisten sowohl in gedruckter Form als auch – für einen begrenzten Zeitraum – im Internet veröffentlicht sowie externen Dienstleistern zur Verfügung gestellt werden. Dabei können Name, Vorname, GeÂschlecht, Geburtsjahr, Nationalität und VereinszugehöÂrigkeit der einzelnen Spieler angegeben werden.
Die Pflichten der Mitgliedsvereine wurden bzgl. Beitragszahlungen und Online-Kommunikation präzisiert. Die Grundlagen für einen möglichen Ausschluss wurden erweitert.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft und Pflichten der Mitglieder
3. Pflichten der Mitglieder
Die Satzung und das Vorschriftenwerk des BTTV sind anzuerkennen. Auf AnfordeÂrung ist die Gemeinnützigkeit durch eine Bestätigung des zustänÂdigen FiÂnanzamts nachzuweisen und ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister vorzulegen.Zu veröffentlichende Daten (s. § 6) müssen der Geschäftsstelle gemeldet werden, insbesondere eine offizielle E-Mail-Adresse, an die der BTTV auch offizielle Schreiben verschickt. Der Verein muss die regelmäßige Abfrage der E-Mail-Adresse und den Zugang zum Mitgliederbereich des Internetauftritts des BTTV gewährleisten.
Es sind Beitragszahlungen gemäß Beitrags- und Gebührenordnung zu leisten. ErÂhobene Beiträge werden auch nicht anteilig erstattet, selbst wenn der MitgliedsverÂein gleich aus welchem Grund vor vollständiger Inanspruchnahme der GegenleisÂtung ausscheidet.
Eine offizielle E-Mail-Adresse, an die der BTTV auch offizielle Schreiben (u.a. RechÂnungen) verschickt, und die in § 6 genannten zu veröffentlichenden Daten sind an die Geschäftsstelle zu melden bzw. über den vereinsspezifischen Zugang direkt in das offizielle Online-Verwaltungsprogramm des BTTV einzugeben.
§ 8 Verlust der Mitgliedschaft
2. Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem BTTV kann vom Präsidium beschlossen werden bei
- Verstoß gegen die Satzung oder das Vorschriftenwerk des BTTV,
- Handlungen, die dem Tischtennissport oder den Interessen des BTTV schaden,
- Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Aussagen oder Handlungen innerhalb oder außerhalb des BTTV,
- Nichterfüllung der dem BTTV gegenüber bestehenden Verpflichtungen.
Gegen den Ausschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung Einspruch beim Verbandsausschuss möglich.
Die durch Gesetzesänderung eingeführte Haftungsbeschränkung für den Vorstand gemäß § 26 BGB wird auf alle Fachwarte des BTTV und für den Verband handelnden Personen ausgeweitet.
§ 18 Status und Stimmrecht
11. Haftung
Die Haftung aller Fachwarte sowie lt. § 18 handelnder Personen, besonderer VerÂtreter gemäß § 30 BGB oder mit der Vertretung des Verbands beauftragter PersoÂnen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den BTTV einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
Der Bezug auf die vom Präsidium zu aktualisierenden Bestimmungen sowie die Zuordnung des VP Sport zu Dachverbänden wurde angepasst.
§ 29 Präsidium
3.7 Das Präsidium beschließt über die Einführung der jeweiligen neuen Fassung der Satzung des DTTB und des Südd.TTV bzw. dererdessen Ordnungen bzw. des NADA-Code einschließlich aller Anhänge zu diesem NADA-Code und des medizinischen Codes des Internationalen Olympischen Komitees in die Satzung und die OrdnunÂgen des BTTV.
5.3 Der Vizepräsident Sport vertritt den BTTV gegenüber den sportbezogenen InstitutioÂnen des DTTB und den Südd.TTVder Dachverbände.
Zu zwei derzeit hochaktuellen, gesellschaftlichen bzw. sportpolitischen Themen - Kampf gegen Doping und Prävention von sexuellem Missbrauch - hat der BTTV in der Satzung Fachwartpositionen mit Sonderaufgaben eingerichtet.
§ 30 Sonderinstitutionen der Führungsebene
Zur Unterstützung und Beratung in besonderen Aufgabenstellungen sind dem Präsidium die Sonderinstitutionen und die Fachwarte mit Sonderaufgaben
- Verbandsgeschäftsstelle,
- Ehrenrat,
- Justitiar,
- Marketingberater,
- Organisationsleiter,
- Datenschutzbeauftragter,
- Controller,
- Anti-Doping-Beauftragter,
- Anti-Missbrauchs-Beauftragter,
- Leiter von Landesleistungszentren
zugeordnet.
...
8. Anti-Doping-Beauftragter
Zur Unterstützung im Kampf gegen das Doping, zum Kontakt und InformationsausÂtausch dieses Thema betreffend gegenüber den Dachverbänden und Anti-Doping-Organisationen sowie für BTTV-interne Aufklärung kann das Präsidium einen Anti-Doping-Beauftragten berufen.
9. Anti-Missbrauchs-Beauftragter
Als Ansprechpartner für Betroffene, als Kontaktstelle zu anderen Organisationen und zur Steuerung der Prävention von sexuellem Missbrauch im BTTV kann das PräsiÂdium einen Anti-Missbrauchs-Beauftragten berufen.
10. Leiter von Landesleistungszentren
Zur Abwicklung organisatorischer und finanzieller Aufgaben wird für jedes besteÂhende Leistungszentrum ein Leiter durch das Präsidium berufen. Dieser führt Verhandlungen mit den Trägern der Einrichtung.
Einführung/Wegfall von ehrenamtlichen Funktionen bzw. Präzisierung derselben.
§ 33 Fachbereich Mannschaftssport
Zusammensetzung
Ordentliche Mitglieder des Fachbereichs Mannschaftssport sind
- der Verbandsfachwart Mannschaftssport als Vorsitzender,
- die Spielleiter der Bayernligen (Damen und Herren),
- die Spielleiter der Bayernligen (Mädchen und Jungen),
- die Spielleiter der Landesligen (Damen und Herren),
- der Pokalspielleiter für die Verbandsebene,
- Verbandsangehörige als Spielleiter von Ligen, die den bayerischen Ligen übergeordnet sind und in denen ausschließlich bayerische Vereine spielen,
- der Verbandsschiedsrichterobmann,
- die Beisitzer.
...
§ 40 Fachbereich Printmedien
Zusammensetzung
Ordentliche Mitglieder des Fachbereichs Printmedien sind
- der Verbandsfachwart Printmedien als Vorsitzender,- der Verbandsarchivar,
- der Redakteur "bayern tischtennis online"für Print- und Onlinemedien,
- die Beisitzer.
...
Die Satzung des BTTV verbietet ab sofort auch den Gang zu "ordentlichen" Gerichten; hierfür ist zukünftig das Deutsche Sportschiedsgericht zuständig.
§ 55 Rechtsgrundlagen
4. In den unter Nr. 1 einzuordnenden Streitfällen ist der Weg zu den öffentlichen GeÂrichten ausgeschlossen, wenn nicht zuvor sämtliche verbandsinterne . Nach Ausschöpfung sämtlicher verbandsinterner RechtsÂmittel ausgeschöpft wurden. Er ist ebenfalls nach Ablaufinnerhalb von drei Monaten14 Tagen nach Zugang der letztinstanzlichen verbandsinterÂnen Entscheidung ausgeschlossendie Anrufung des Deutschen Sportschiedsgerichts (§ 45 DIS-SportSchO) der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) möglich.
Präzisierung von Begrifflichkeiten bei Sperren.
§ 56 Disziplinarmaßnahmen
2. Von den Rechtsinstanzen nach §§ 58 bis 60 können bei schuldhaften Verstößen die Disziplinarmaßnahmen
- Verweis
- Geldstrafe bis zu € 1000,--,
- PlatzsperreSperre des Spiellokals bis zu 12 Monaten,
- Spielersperre bis zu 24 Monaten,
- ...
Wettspielordnung
Die Beziehungen zu den Dachverbänden nach Ankündigung der Auflösung des Südd.TTV werden in der WO ebenfalls aktualisiert.
A 1 a Zweck der WO und der Ausführungsbestimmungen
Zweck der Ausführungsbestimmungen (AB) des Bayerischen Tischtennis-Verbands ist es, einheitliche Richtlinien für den TT-Wettspielbetrieb innerhalb Bayerns zu schaffen. Die WO des BTTV ist der Satzung als Anhang zugeordnet. Die Ausführungsbestimmungen können durch Beschluss der Legislativorgane auf Verbandsebene geändert werden.Es gelten darüber hinaus die Ausführungsbestimmungen des Süddeutschen Tischtennis-Verbands in der Fassung vom 24. 5. 2009. Das Präsidium des BTTV beschließt über die Einführung der jeweiligen neuen Fassung der Ausführungsbestimmungen des Südd. TTV in die Wettspielordnung des BTTV.
Änderungen der WO des BTTV sind als amtliche Mitteilung zu veröffentlichen und treten mit der Veröffentlichung oder einem zu nennenden späteren Zeitpunkt in Kraft.
Grundsätzliche Neuregelung der Leistungsklassen und der Ranglisten. Anstelle einer Einstufung mit anschließendem Auf- und Abstieg ausschließlich bei Turnieren tritt die Bayerische TTRL (Tischtennis-Rangliste), die über die Reihung von stärkebezogenen TTR-Werten auf der Grundlage sämtlicher gespielter Ergebnisse und die Zuordnung von TTR-Bereichen die Einteilung von Leistungsklassen ermöglicht.
A 9.1 aDie Einstufung der Jugendlichen in die Leistungsklassen A und B ist in den "DurchÂfühÂrungsbestimmungen für den Spielbetrieb der Jugend" unter III. D gereÂgelt.
Die Erwachsenenklasse wird in die Leistungsklassen A, B, C und D unterteilt. Für ausgeÂschriebene Juniorenklassen kann die Leistungsklasseneinstufung der ErÂwachsenen heÂrangezogen werden. Bei den Damen (ggf. Juniorinnen) entfällt die Leistungsklasse D.
Alle Spieler der Landesliga und höher (Ausnahme: Damen-Landesliga) gehören der A-Klasse an. Über Ausnahmen entÂscheidet auf Antrag der FB Einzelsport im BTTV.
Die Bezirke sind für alle Einstufungen in die Klassen A und B (Damen und HerÂren) und C (Herren) verantwortlich. Zusätzlich werden alle Jugendlichen, die sich für ein Verbandsrangslistenturnier der Jugend oder für ein Ranglistenturnier der JuÂgend auf der Ebene der Landesbereiche Nord und Süd qualifiziert haben, durch den Fachbereich Wettkampfsport in die A-Klasse eingestuft. Für alle anderen JuÂgendlichen erfolgt die Einstufung nach Maßgabe der Bezirke. Sämtliche EinstuÂfungen sind auf den Spielberechtigungslisten abgedruckt. Einstufungslisten liegen bei der GeÂschäftsstelle des BTTV auf und sind dort bei Bedarf anzufordern (z. B. durch Ausrichter von Turnieren).
Im Bereich des BTTV gelten für alle weiterführenden Veranstaltungen gemäß A 11.1 die folgenden Leistungsklassen, die durch Bereiche von TTR-Werten geÂkennzeichnet sind:
- Herren-A-Klasse
- Herren-B-Klasse
- Herren-C-Klasse
- Herren-D-Klasse
- Damen-A-Klasse
- Damen-B-Klasse
- Damen-C-Klasse
- Jugend-A-Klasse (in der jeweiligen Altersklasse)
- Jugend-B-Klasse (in der jeweiligen Altersklasse)
Veranstalter von nicht weiterführenden Veranstaltungen mit IndividualwettbewerÂben müssen die entsprechenden Bereiche der Leistungsklassen übernehmen; ihÂnen steht es aber frei, die vorgegebenen Leistungsklassen weiter zu unterteilen.
A 15 a BTTV-RanglistenNach Beendigung eines Spieljahres (nach Vor- und Rückrunde bzw. Deutsche MannÂschaftsmeisterschaft) werden Ranglisten des BTTV und der Bezirke für alle DaÂmen/Herren/Mädchen/Jungen aufgestellt, in die die Wertungen sämtlicher Wettkampfarten gemäß A 11.1 in allen Altersklassen einfließen (siehe auch »Durchführungsbestimmungen für Nominierungen«). Den Kreisen ist die Erstellung freigestellt.
Die Bayerische Halbjahresrangliste (als Setzungsliste für die Bayerischen EinzelmeisterÂschaften Damen/Herren A-Klasse terminlich vorgegeben) und die Bayerische JahresrangÂliste (nach den Deutschen Einzelmeisterschaften) für Damen und Herren wird vom FB Einzelsport erstellt und vom Vorstand Sport ratifiziert.
Die Jahresranglisten für Mädchen und Jungen werden vom FB Wettkampfsport erstellt und vom Vorstand Jugend ratifiziert.
Die Jahresranglisten auf Bezirksebene, in die die Veranstaltungen auf Bezirksebene zusätzlich einfließen, werden von den Bezirken erstellt und vom Bezirksvorstand ratifiziert. Spieler, die aufgrund ihrer Stärke in einer Rangliste einzureihen wären, aber wegen fehÂlender Bewertungskriterien unberücksichtigt bleiben müssen, werden am Ende einer Rangliste unter der Bezeichnung »Mangels Ergebnisse nicht eingestuft« aufgeführt.
Der BTTV führt alle seine Spielberechtigten in der Bayerische TT-Rangliste (TTRL), die als TeilÂmenge auch für alle Altersklassen, Untergliederungen und Vereine als Rangliste maßgebÂlich ist. Das Aufstellen weiterer Ranglisten innerhalb des BTTV ist untersagt. Die jeweiliÂgen Ranglisten dienen als Grundlage für die Mannschaftsmeldungen der Vereine sowie für die Setzung und die Auslosung bei allen Veranstaltungen mit IndividualwettbeÂwerben, außer entsprechende Ausnahmen sind in Durchführungsbestimmungen oder TurnierausÂschreibungen aufgeführt.
Die Rangliste wird laufend aktualisiert. Zu vier Terminen im Jahr wird die Rangliste als Referenz-Rangliste der Öffentlichkeit vollständig zugänglich gemacht. Für jede VeranÂstaltung mit Bezug auf die Rangliste muss das Referenzdatum einer öffentlich gemachten Rangliste bekannt gegeben werden.
Bereits jetzt ist in der WO verankert, dass ab der Spielzeit 2011/2012 der Einsatz von Damen in Herren-Mannschaften auf Bezirksebene grundsätzlich möglich ist.
A 11.7 a
Abweichungen von WO A 11.7 den Mannschaftsspielbetrieb der Erwachsenen auf (ab 2011/2012: Bezirks- und) Kreisebene betreffend sind nach Maßgabe des jeÂweiligen (ab 2011/2012: Bezirks bzw.) Kreises möglich.
Durch die Vereinheitlichung der EDV-Online-Wechsel musste auch eine bundesweite Regelung gefunden werden, wie mit Spielern, die - ohne gelöscht zu werden - mehr als ein Jahr nicht mehr für ihren Verein aktiv waren, bei Wechselwünschen verfahren wird. Diese Spieler können unter den genannten Voraussetzungen sofort wechseln.
B 7 Aufgabe, Verlust oder Ruhen der Spielberechtigung
...
Soll eine gelöschte Spielberechtigung für einen anderen Verein erteilt werden, so ist ein Antrag auf Wechsel der Spielberechtigung gemäß WO B 4 und B 5 nötig. Wenn der Wechsel vor Ablauf von einem Jahr nach dem Erlöschen der Spielberechtigung bzw. nach dem letzten Einsatz (nach Maßgabe des zuständigen MitgliedsverbandsMannschaftssport) beantragt wird, gelten die Termine gemäß B 4. Danach ist ein sofortiger Wechsel der Spielberechtigung möglich, sofern der Spieler zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in der Mannschaftsmeldung seines bisherigen Vereins enthalten ist.
Die Einführung der Bayerischen TTRL hat ebenso wie die zukünftige Bearbeitung von Turnieren über click-TT zahlreiche Änderungen im Abschnitt C zur Folge, u.a. auch die Neuregelung der Vereinshaftung für Spieler (s. auch RVStO), da künftig online-Anmeldungen durch die Spieler direkt möglich sein werden.
C 1.1 a
Die vorgedruckten Anträge aufGenehmigung eines Turniers sindistmindestensspätestens sechs Wochen vor dem Turnier in zweifacher Ausfertigung an den jeweiligen Bezirk einzureichen, der sie an den zuständigen Verbandsfachwart weiterleitetüber das Online-Verwaltungsprogramm des BTTV zu beantragen.
Werbeveranstaltungen, die mittels Veranstaltungen gemäß A 11.3 durchÂgeführt werden, sind genehmigungspflichtig.
Bei der Genehmigung eines Turniers muss das Referenzdatum der öffentlich zuÂgänglichen TTRL bekannt gegeben werden. Dieses Datum ist
der 1. März für Veranstaltungen zwischen 1. April und 30. Juni,
der 1. Juni für Veranstaltungen zwischen 1. Juli und 30. September,
der 1. September für Veranstaltungen zwischen 1. Oktober und 31. Dezember,
der 1. Dezember für Veranstaltungen zwischen 1. Januar und 31. März.
C 1.4 a
Ein Exemplar der Ausschreibung für Turniere gemäß A 11.3, die neben allen im Antragsformular aufgeführten Punkten auch die von der Geschäftsstelle vermerkte Genehmigungsnummer enthalten muss, ist gleichzeiÂtig mit der Veröffentlichung auch an die Geschäftsstelle des BTTV einzuÂsenden.
C 2 a Oberschiedsrichter im BTTV
Der Oberschiedsrichter achtet auf die Einhaltung der Satzung, der Wettspielordnung, der Turnierbestimmungen und unterbindet sofort sämtliche Unsportlichkeiten und HandlunÂgen, die dem Tischtennissport schaden. Er oder ein von ihm benannter Vertreter haben bei der Auslosung zugegen zu sein. Zu Beginn des Turniers hat er die Spielbedingungen zu überprüfen. Seine besonderen Rechte und Pflichten regelt die Schiedsrichterordnung des BTTV.
C 4 a Setzungslisten im BTTV
Bei allen Einzelturnieren ausgenommen Bayerische Meisterschaften sindist eine Anzahl vondie Spielerneiner auf der Basis der letztenhierfür genannten, öffentlichen TTRLzu erstellenden Setzungsliste zu setzen.
Die Namen der gesetzten Spieler müssen durch besondere Hinweise (x) im TurnierproÂgramm und in den Turnierlisten kenntlich gemacht werden. Die SpielerSie werden in der Reihenfolge der SetzungslisteRanglistenach folgendem Schema (Anm. auch das Schema selbst wurde gelöscht) auf die Hälften, Viertel und Achtel der Turnierliste gelost, wobei Spieler, die in Ranglisten "Mangels Ergebnisse nicht eingestuft" geführt werden, in der 1. Runde nicht auf einen gesetzten Spieler treffen dürfen.
C 6 a Alters- und Leistungsklassen bei Einzelturnieren
Ein Teilnehmer darf grundsätzlich nur in einer einzigen Turnierklasse starten. Dabei sind seine Altersklasse bzw. die Teilnahmeberechtigung für eine Altersklasse und seine LeisÂtungsklasse maßgeblich.und zwar in derjenigen, die seiner Alters- und Leistungsklasse entspricht (Ausnahme Spieler mit Jugendfreigabe im Einzelsport der Erwachsenen). Im Doppel und Gemischten Doppel kann ein Spieler statt in der Klasse, in der er die Einzelkonkurrenz bestreitet, in einer anderen Klasse spielen, wenn er für diese altersmäßig startberechtigt ist bzw. er für diese eine Teilnahmeberechtigung besitzt und wenn er selbst oder sein höher einÂgestufter Partner in dieser startberechtigt ist. Es ist unzulässig, beim selben Turnier mit verschiedeÂnen Partnern in mehreren Klassen zu spielen.
Schüler A, B und C können in der ihrem Alter entsprechenden Altersklasse oder einer Altersklasse älterer Jugendlicher teilnehmen (z.B. Schüler A bei der Jugend, Schüler B bei Schüler A oder Jugend, Schüler C bei Schüler B, Schüler A oder Jugend). Für MeisterÂschaften und Ranglistenturniere kann die Teilnahmemöglichkeit in Altersklassen älterer Jugendlicher in den Durchführungsbestimmungen für den Spielbetrieb der Jugend eingeÂschränkt werden.Bei nicht weiterführenden Veranstaltungen gemäß A 11.3 dürfen Spieler der Altersklassn A 8.2 a, A 8.3, A 8.4 und A 8.5 (jeweils unter Beachtung von E 6) sowie A 8.9 bis 8.15 nach Maßgabe der Veranstalter auch zusätzlich in Wettbewerben der Altersklasse Damen/Herren (A 8.8) starten, wenn der organisatorische Ablauf dies ermöglicht.
Die Seniorenklassen 40-60 können in zwei Leistungsklassen ausgeschrieben werden, wobei der Ausrichter die Leistungsklassengrenze definiert und zusammen mit der AusÂschreibung bekannt gibtund zwar bei Turnieren auf Bezirks- und Kreisebene in A/B und C/D, bei Turnieren über Bezirksebene in A/B und C oder A und B/C (Herren) bzw. A und B (Damen).
Sind in einer ausgeschriebenen Konkurrenz nur drei oder weniger Meldungen abgegeben, so wird diese mit der entsprechenden Konkurrenz der nächsthöheren Leistungsklasse zuÂsammengelegt. Wenn keine höhere Leistungsklasse vorhanden ist, erfolgt die ZusamÂmenlegung mit der nächstniedrigeren. Teilnehmer ausfallender Konkurrenzen der Junioren- und Seniorenklassen spielen in den ihrer Einstufung entsprechenden Leistungsklassen.
Bei nur vier oder fünf Meldungen in einer Einzelkonkurrenz wird diese nach dem System "jeder gegen jeden" ausgetragen.
Bei nicht weiterführenden Veranstaltungen gemäß A 11.3 dürfen Spieler der Altersklassen A 8.2 a, A 8.3, A 8.4 und A 8.5 sowie A 8.9 bis 8.15 nach Maßgabe der Veranstalter auch zusätzlich in Wettbewerben der Altersklasse Damen/Herren (A 8.8) starten, wenn der organisatorische Ablauf dies ermöglicht.
Bei nicht weiterführenden Veranstaltungen gemäß A 11.3 darf der Veranstalter zusätzliche Unterteilungen in den Leistungsklassen vornehmen.
C 10 a Kontrolle der Startberechtigung
Die Startberechtigung eines Spielers ist vor Beginn der jeweiligen Konkurrenz von der Turnierleitung zu überprüfen. Zu diesem Zweck muss die Richtigkeit der in der Meldung genannten Leistungsklasse (A 9.1 a) anhand der Einstufungsliste festgestellt werden.Für die Richtigkeit der in der Meldung genannten Altersklasse (A 8) und Leistungsklasse (A 9.1 a) übernimmt der meldende Verein bzw. dessen Tischtennisabteilung die Verantwortung.
In Zweifelsfällen kann der für das betreffende Turnier zuständige Oberschiedsrichter nachträglich den schriftlichen oder persönlichen Identitätsnachweis beantragen. Bei allen Mannschaftsturnieren – ausgenommen bei Zweier-Mannschaftsturnieren gemäß WO A 11.3 – sind in einer Mannschaft nur spielberechtigte Spieler desselben Vereins startberechtigt.
C 15 a Turnierlisten
Alle Teilnehmer müssen den Verlauf des Turniers nach ausgehängten Turnierlisten verÂfolgen können. Diese müssen laufend ausgefüllt sein.Außer bei Meisterschaften des BTTV müssen die von der Turnierleitung geführten Listen sofort nach Beendigung des Turniers (vom Oberschiedsrichter unterschrieben) an den zuständigen Bezirksfachwart Einzelsport eingesandt werden. Die Turnierergebnisse müssen im vorgegebenen Format einschließlich der SatzergebÂnisse aller Spiele innerhalb von 72 Stunden übermittelt werden.In den Turnierlisten müssen die Satzergebnisse aller Spiele eingetragen sein.
C 16 a Zusatzbestimmungen für offizielle Meisterschaften des BTTV
Die Ausschreibung zu offiziellen Meisterschaften des BTTV und seiner Untergliederungen wird von den zuständigen Fachwarten erstellt und versandt. Die Genehmigung für VeranÂstaltungen auf Bezirks- und Kreisebene erteilt der zuständige Bezirksvorsitzende.
Der Versand der Ausschreibungen erfolgt nach erteilter Genehmigung, wobei auch der Versand per E-Mail bzw. der Hinweis auf eine Veröffentlichung auf der Homepage des BTTV bzw. der Untergliederung möglich ist.
Nach Absprache mit dem für die Meisterschaften zuständigen Fachwart können an Stelle von Ehrenpreisen Sachpreise, im Erwachsenensport auch Geldpreise an die Sieger und Platzierten gereicht werden.
Weitere Einzelheiten sind in entsprechenden Durchführungsbestimmungen geregelt.
Um strittige Fragen zu "Heimrecht" bei Dreiermannschaften (wg. Losentscheid A oder X) zu klären, wurde D 8.4 präzisiert.
D 8.4 Für diese Spielsysteme gilt:
Bei offiziellen Veranstaltungen, die in Hin- und Rückspiel ausgetragen werden, ist der Heimverein stets als Mannschaft A und der Gastverein stets als Mannschaft X (bzw. B) zu bezeichnen.
Vor Beginn deseinesSpielsMannschaftskampfeseiner Veranstaltung, die nicht in Hin- und RückÂspiel ausgetragen wird, wird durch Los entschieden, welÂche Mannschaft die Wahl zwiÂschen A und X (bzw. B) hat. Findet das Spielder Mannschaftskampf an neuÂtraÂlem Ort statt, legt der OberÂschiedsrichter bzw. der jeÂweiÂlige Durchführer die ReiÂhenfolge der Wahl fest; anÂsonsten zieht der GastÂverÂein das ersÂte Los. AnÂschlieÂßend stellen die MannÂschaftsÂführer wegen der vorÂgeÂschrieÂbenen ReiÂhenÂfolÂge der Abwicklung ohne KenntÂnis der MannÂschaftsÂaufÂstellung des GegÂners ihre MannÂschaft nach den o.a. BeÂstimmungen auf. In Pokalspielen, bei denen dieÂse Systeme anÂgeÂwenÂdet werden, entscheidet bei eiÂnem durch UnÂterÂbeÂsetÂzung der Mannschaften mögÂlichen Unentschieden die Differenz zwiÂschen geÂwonÂneÂnen und verlorenen SätÂzen und ggf. Bällen.
Damit ein aufnehmender Verein bei einem Wechsel nicht unbeabsichtigt die (kostenpflichtige) Spielberechtigung für den Erwachsenenspielbetrieb eines Jugendlichen übernimmt, und weil bei Wechseln von außerhalb des BTTV evtl. nicht alle geforderten Nachweise vorliegen, werden SpBerE bei einem Wechsel einheitlich und immer gelöscht.
E 3 Vorschriften zur uneingeschränkten Teilnahme am Erwachsenenspielbetrieb
3.1 c) e Wechselt ein Jugendlicher mit Spielberechtigung für den Erwachsenenspielbetrieb den Verein, dann muss diese ggf. neu beantragt werden.Bei einem Wechsel der Spielberechtigung erlischt die Spielberechtigung für den Erwachsenenspielbetrieb.Für diesen Wiederholungsantrag ist ein ärztliches Attest gemäß 3.1 c) b nicht mehr erforderlich.
Die Änderungen im Abschnitt G der WO sind den geänderten Mitgliedsverhältnissen nach Ankündigung der Auflösung des Südd.TTV geschuldet.
G 1 Spielklassen
In jeder Spielzeit werden Meisterschaften für Vereinsmannschaften in Form von RundenÂspieÂlen durchgeführt.
Der Spielbetrieb des DTTB und des Süddeutschen TTV wird von derenin dessen Ordnungen gereÂgelt.
Der Aufbau der bayerischen Spielklassen ist folgender:
1.1 Spielklassen auf Verbands- oder überregionaler Eebene
Die organisatorische Abwicklung obliegt dem Fachbereich Mannschaftssport des BTTV bzw. dem Südd.TTV.a) Oberliga Süd - Gruppe Bayern
Sie umfasst bei Damen und Herren jeweils 10 Mannschaften des gesamten Verbandsgebietes. Die organisatorische Abwicklung obliegt solange dem Südd.TTV, als die Oberligen dessen Bestimmungen unterliegen.b)a) Bayernliga – geteilt in zwei Spielgruppen Nord und Süd
Es gilt folgende Zuordnung: Spielgruppe Nord aus den Landesligabereichen Nordost und Nordwest; Spielgruppe Süd aus den Landesligabereichen Südost und Südwest. Jede Spielgruppe umfasst bei Damen und Herren jeweils 10 MannÂschaften.
Bei der Jugend gilt folgende Zuordnung: Spielgruppe Süd aus den Bezirken Oberbayern, Niederbayern und Schwaben; Spielgruppe Nord aus den Bezirken Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken. Jede Spielgruppe umfasst bei Jungen und Mädchen jeweils 10 Mannschaften.c)b) Landesliga – geteilt in 4 Spielgruppen (entfällt bei Jugend)
Es gilt folgende Zuordnung: Gruppe Südwest: Bezirke Schwaben und OberÂbayern (Teil West); Gruppe Südost: Bezirke Oberbayern (Teil Ost) und NiederÂbayern; Gruppe Nordost: Bezirke Oberpfalz und MittelÂfranken; Gruppe NordÂwest: Bezirke Oberfranken und Unterfranken. Jede SpielÂgruppe umfasst bei Damen und Herren jeweils 10 Mannschaften.
1.2 Spielklassen auf Bezirksebene
Die organisatorische Abwicklung obliegt dem jeweiligen Bezirk.d)c) 1. Bezirksliga – höchste Spielklasse im Bezirk
Sie kann auch in Verbindung mit dem Namen des Bezirks benannt werden (z.B. Oberbayernliga). Sie umfasst bei Herren 10 (11, wenn mindestens 3 paÂrallele Spielgruppen untergeordnet sind), bei Damen 8-10, bei Jugend 8-10 MannÂschaften.
Im Bezirk Oberbayern ist die 1. Bezirksliga Herren in zwei Spielgruppen Ost und West mit je 10 (11, wenn mindestens 3 parallele Spielgruppen untergeordÂnet sind) Mannschaften geteilt.
Bei Damen und Jugend ist eine Teilung in zwei Spielgruppen mit je 8-10 (DaÂmen), bzw. 8-10 (Jugend) Mannschaften nach geographischen GesichtspunkÂten zulässig.e)d) 2. Bezirksliga (mit Gebietszusatz) – geteilt in zwei bis vier SpielÂgruppen
In jeder Spielgruppe spielen 8-10 (Damen, Herren, Jugend) bzw. 11 (Herren, wenn mindestens 3 parallele Spielgruppen untergeordnet sind) Mannschaften.f)e) 3. Bezirksliga (mit Gebietszusatz) – geteilt in mehrere SpielÂgruppen
In jeder Spielgruppe spielen 8-10 (Damen, Herren, Jugend) bzw. 11 (Herren, wenn mindestens 3 parallele Spielgruppen untergeordnet sind) Mannschaften. In der Jugend ist die Bildung einer 3. Bezirksliga den Bezirken freigestellt.
1.3 Spielklassen auf Kreisebene
Die organisatorische Abwicklung obliegt dem jeweiligen Kreis. Die Ligen können mit den GeÂbietszusätzen Nord, Süd, Ost und West bzw. Mitte gekennzeichnet werden.g)f) 1. Kreisliga – höchste Spielklasse im Kreis
Bei der Jugend ist im Gegensatz zu Damen und Herren die BilÂdung gleichranÂgiger (paralleler) Spielgruppen zulässig.h)g) 2. Kreisliga – in der Regel geteilt in mehrere parallele Spielgruppeni)h) 3. Kreisliga – in der Regel geteilt in mehrere parallele Spielgruppenk)i) 4. Kreisliga – in der Regel geteilt in mehrere parallele Spielgruppen
Bei der Jugend ist die Bildung von 4. Kreisligen nicht zulässig.
Alle Spielklassen werden im offiziellen LigenverwaltungsproÂgramm des BTTV geführt. In diesem muss der Verein für jede Mannschaft bis zum festgesetzten Termin verbindlich die Meldung abgeben, ob sie in der entsprechenden Liga, ggf. in einer höheren Liga oder freiwillig in einer tieferen Liga am Spielbetrieb teilnimmt.
G 15 Änderungen der Mannschaftsmeldung
...
Die zuständigen Gremien (siehe Durchführungsbestimmungen für den Ligenspielbetrieb) sind berechtigt, für einen Spieler, der in einer Halbrunde weniger als dreimal in der MannÂschaft mitgewirkt hat, in der er gemäß Mannschaftsmeldung eingereiht wurde, oder mehrfach in einer Halbrunde Spiele (Einzel oder Doppel) aufgenommen, aber sofort beÂendet hat, im Sinne von G 12 Abs. 2 für die nächste HalbÂrunde einen weiteren StammÂspieler nachzuÂziehen, wenn der Verein weder selbst eine Änderung vornimmt noch eine akzeptable Begründung für diesen Spieler abgibt. Dies gilt auch für Spieler, die erst seit einer HalbÂrunde einsatzberechtigt sind oder die die SpielbeÂrechtigung gewechselt haben.
Bezüglich des Festspielens in den BundesligenLigen oberhalb der Verbandsebene wird auf die entspreÂchenden BestimmunÂgen des DTTB verwiesen.
...
G 23 Spielberichte
Bei jedem Mannschaftskampf ist vom Heimverein ein Spielbericht zu erstellen. Dieser ist von beiden Mannschaftsführern und ggf. dem Oberschiedsrichter zu unterschreiben. Sollte die jeweilige Spielklassenordnung eine Zusendung des Spielberichts an den SpielÂleiter verlangen, kann dieser entweder als Original auf dem Postweg, per E-Mail oder Telefax zugestellt werden. Maßgebend ist die Spielklassenordnung.
Im Falle eines Protestes ist der Spielbericht innerhalb von 3 Tagen dem Spielleiter zuzuÂstellen.
Die Vereine sind dafür verantwortlich, dass die Ergebnisse der Heimspiele ihrer MannÂschafÂten in das offizielle LigenverwaltungsÂprogramm des BTTV eingegeben werden. Für Ligen gemäß G 1 ab) und bc) – Ligen auf Verbandsebene – muss die Eingabe des Mannschaftskampf-EnderÂgebnisses jeweils innerhalb von 60 Minuten und des vollständiÂgen Ergebnisses einschließlich aller Satzergebnisse jeweils innerhalb von 24 Stunden nach SpieÂlende erfolgen.
Für Ligen gemäß G 1 cd) bis ik) – Ligen auf Bezirks- und Kreisebene – muss die Eingabe des Endergebnisses sowie des vollständigen Ergebnisses einschließlich aller SatzergebÂnisse jeweils innerhalb von 48 Stunden nach Spielende erfolgen. Für die Ligen gemäß G 1 cd) bis ik) kann der jeweils zuständige Bezirk/Kreis kürzere Fristen festlegen.Die Eingabepflicht (analog Ligen gemäß G 1 b) und c)) gilt auch für Vereine it Mannschaften in der Spielklasse gemäß G 1 a), wenn der Südd.TTV ein offizielles Ligenverwaltungsprogramm mit verpflichtender Teilnahme anbietet.
Sollte die Spielklassenordnung eine Bestätigung des vollständigen Ergebnisses im LigenÂverwaltungsprogramm verlangen, dann hat diese durch den Gastverein spätestens 48 Stunden nach Ende der Eingabefrist des Heimvereins zu erfolgen.
Die weiteren Änderungen in der Wettspielordnung betreffen Passagen, die wegen der Selbständigkeit der 1. Bundesliga der Herren und des Wegfalls des Lizenzstatuts angepasst werden mussten. Diese Änderungen treten allerdings erst mit 1.7.2011 in Kraft.
Für WO D 10 wurde im bayerischen Regelwerk der vollständige neue Abschnitt veröffentlicht und der alten Bestimmung gegenübergestellt.
In F 1.1, F 2.3.2 und F 2.11.1 sind die Änderungen durch entsprechende Klammereinschübe kenntlich gemacht. An dieser Stelle soll lediglich D 10 ausführlich vorgestellt werden; für die Änderungen im Abschnitt F wird um Studium der verschickten bzw. im Internet veröffentlichten Ordnung gebeten.
D 10 Mannschaftsstärke (Sollstärke) bei Punktspielen und Mannschaftsmeisterschaften (ab 1.7.2011)10.1 Die Spiele der DTTL werden mit Dreier-Mannschaften ausgetragen.
10.110.2 In allen Spielklassen der Damen wird mit Vierer-Mannschaften gespielt.
10.210.3 In allen übrigen Spielklassen der Herren wird mit Ausnahme der 1. Bundesliga Herren (Tischtennis Bundesliga - TTBL) mit Sechser-Mannschaften gespielt.
10.310.4 Abweichende Regelungen von 10.110.2 und 10.210.3 dürfen Mitgliedsverbände für Spielklassen unterhalb der sechsthöchsten Spielklasse bzw. - wenn es in einem Mitgliedsverband keine Spielklasse unterhalb der sechsthöchsten Spielklasse gibt - für die unterste Spielklasse, sofern sich diese unterhalb der vierhöchsten Spielklasse befindet, beschließen.
Jugendordnung
Auch in der Jugendordnung hat die Ankündigung der Auflösung des Südd.TTV seine "Spuren" hinterlassen:
F Durchführung des Wettspielbetriebs
Die Durchführung des Wettspielbetriebs, insbesondere
- die Einteilung der Jugendaltersklassen/Stichtage,
- die Erteilung von JugendfreigabenSpielberechtigungen für den Erwachsenenspielbetrieb,
- die Durchführung von Pokal-, Mannschafts- und Einzelmeisterschaften,
- die Nominierungen im Jugendbereich,
- die Förderungen im Kader,
ist in den Bestimmungen des Bayerischen Tischtennis-Verbands, des Südd.TTV und des DTTB festgeÂlegt.
Finanzordnung
Die Änderung in der FO betreffen alle den Anhang. Dort sind die Folgen der angekündigten Auflösung der Südd.TTV und die Neuregelung der Kostenerstattung bei Lehrgängen bzw. Eigenbeteiligung bei Leistungssportmaßnahmen ebenso berücksichtigt wie die Möglichkeit der pauschalen Erstattung von Fachwartspesen in den Untergliederungen über die Spielleiter hinaus.
Anhang 2./3.
2. Veranstaltungszuschüsse für Süddeutsche Veranstaltungen in Bayern2.1 Erwachsene
Qualifikationsturnier zur Deutschen Einzelmeisterschaft € 150,--
2.2 Jugend und Schüler
Qualifikationsturnier zur Deutschen Einzelmeisterschaft € 150.--
Süddeutsches B-Schüler Ranglistenturnier € 100,--
Süddeutsche Mannschaftsmeisterschafte Jugend und Schüler € 50,--3. Veranstaltungszuschüsse für DTTB-überregionale Veranstaltungen in Bayern
Für die Veranstaltungen ist gegebenenfalls acht Wochen vor dem Veranstaltungstermin ein Finanzierungsplan mit allen Einnahmen und Ausgaben vorzulegen.Über einen eventuellen Zuschuss wird nach Vorlage des Plans vom Verbandsausschuss des BTTV entschieden.
Anhang 4.4.3. Kostenersatz für überregionale Veranstaltungen gemäß WO A 11.1 (ohne Senioren und Erwachsene B/C/D)
a) Fahrtkosten: Diese sind in der Reisekostenordnung B 3.6 geregeltFahrtkosten müssen von jedem Teilnehmer selbst getragen werden; eine gemeinsame, vom BTTV organisierte Anreise gemäß Reiseplan ist für die Teilnehmer kostenlos.
b) Übernachtungen bei überregionalen Veranstaltungen gemäß WO A 11.1 sind bei Buchung durch den BTTV kostenlos.
c) Verpflegung (bei überregionalen Veranstaltungen):
...
Anhang 5.
4.5. Kostenersatz für Lehrgänge auf Verbandsebene
a) Fahrtkosten: keine Fahrtkosten für Lehrgänge
b) Übernachtungen: Kostenlos
c) Verpflegung: Kostenlos
Zusatzverpflegung: Nur bei Jugendlehrgängen (die Verantwortung liegt beim Lehrgangsleiter)
d) Teilnahmegebühr: je Lehrgangstag pro Teilnehmer € 10,--
(Sparringpartner können von der Gebühr befreit werden)e) Nichtteilnahme nach Zusage:
Absagen, die später als vier Wochen vor dem Belegungstermin erfolgen, verpflichten zur Bezahlung einer Ausfallgebühr. Diese beträgt max. 80 % des aufzuwendenden Tagessatzes, mindestens jedoch die dem BTTV in Rechnung gestellten Kosten.
Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende des zuständigen Fachbereichs.
Die Rechnungsstellung für Nichtteilnahme erfolgt unter Vereinshaftung.
e)f) Kosten für Teilnahme an regelmäßigen Fördermaßnahmen auf Verbandsebene
(z.B. Verbandsstützpunkte) je Halbjahr maximal € 75,--200,--
Die jeweilige Höhe pro Spieler legt der Fachbereich Hochleistungssport fest.
Teilnahmegebühren der Untergliederungen dürfen die Höchstgrenze der Verbandsebene nicht übersteigen.
(keine Fahrtkosten für Stützpunktmaßnahmen)
Anhang 6.6. Kostenübernahme bei Nichtteilnahme an Lehrgängen der Sportschule Oberhaching nach Zusage
Entsprechend 5 e) für alle Teilnehmer. Die Rechnungsstellung für Nichtteilnahme erfolgt unter Vereinshaftung.
Anhang 8.8.6. Kostenersatz für Fachwarte
Fachwarte erhalten gemäß Satzung § 2 diejenigen Aufwendungen ersetzt, die in ZusamÂmenhang mit ihrer Tätigkeit stehen.
Spielleiter auf Verbandsebene (für jede geführte Spielklasse) erhalten pro Halbserie € 15,-- als pauschalen Kostenersatz. Weitere Kosten können selbst gegen Nachweis nicht erÂstattet werden.
Den Untergliederungen steht es frei, nach Beschluss des Kreistags bzw. des Bezirkstags oder des Bezirkshauptausschusses, den mit dem Mannschaftssport befassten FachwarÂten einen pauschalen Kostenersatz zu gewähren.unter der Voraussetzungen sind, dass auf weitere Erstattung von Kosten selbst gegen Nachweis verzichtet wird.und dass dDie Pauschalen diejenigen an die Spielleiter (für jede geführte Spielklasse pro Halbserie) bzw. an weitere Fachwarte (für jedes Wahlamt pro Halbjahr) dürfen den Betrag von € 15,--auf Verbandsebene nicht übersteigen.
Beitrags- und Gebührenordnung
Die Änderungen in den Abschnitten C und D betreffen ausschließlich Präzisierungen bzw. Klarstellungen nach Übergang der 3. und 4. Ligen zum DTTB.
C Beiträge (pro Spielzeit)
4. Zeitschrift Tischtennis (pro Kalenderjahr)
5.1 Erwachsenenmannschaften
1. und 2. Bundesliga, Regional- und Oberliga wird vom DTTB erhobenRegional- und Oberliga wird vom BTTV für den Südd.TTV erhoben
Bayern- und Landesligen € 75,--
Bezirksligen wird vom jeweiligen Bezirk erhoben
Kreisligen wird vom jeweiligen Kreis erhoben
D Spielberechtigungsgebühren
3. Spielberechtigung und Wechsel der Spielberechtigung von Ausländernaus dem Ausland wird vom DTTB erhoben
Im Rahmen der Umstellung der Turniere auf Online-Abwicklung wurden auch Startgebühren vereinheitlicht.
E Turnier- und Startgebühren
1. Turniergebühren für nicht weiterführende Veranstaltungen
1.1 Offene Einzel- und MannschaftsturniereTurniergenehmigung € 30,--a) offen für Stadt, Gemeinde bis max. 1 Kreis € 25,--1.2 Zu diesen Turniergebühren kommen noch die Turniergebühren des DTTB hinzu (nur für Turniere mit einem Preisgeld und/oder Sachwerten von mindestens insgesamt € 10.230,--).
b) offen für Kreise bis max. 1 Bezirk € 35,--
c) offen für ITTF, ETTU, DTTB, BTTV, Bezirke € 45,--
1.2 Einladungsmannschaftsturniere
a) bis 4 Mannschaften (Ausrichter + 3) € 0,--
b) mit 5-12 Mannschaften € 15,--
c) mit mehr als 12 Mannschaften € 30,--
1.3 Bei Einzel- oder Mannschaftsturnieren aus besonderem Anlass (z.B. Jubiläumsturniere), bei denen vom Veranstalter keine Startgebühren erhoben werden, werden auch vom BTTV keine Turniergebühren gefordert.
1.41.5 Reine Jugendturniere sind gebührenfrei.
2.2 Veranstaltungen des Südd.TTV
Die Startgebühren sind vor Turnierbeginn an den Durchführer zu zahlen.
4. Startgebühren für offene Einzel- und Mannschaftsturniere
4.1 Erwachsene ohne Begrenzung
4.2 Jugendliche bis € 3,--
Die in der Finanzordnung weggefallene Vorschrift zur Weitergabe von Ausfallgebühren wird in die BGO unter F 10. aufgenommen.
F 10. Ausfallgebühr für Lehrgänge
Ausfall- bzw. Stornogebühren für nicht rechtzeitig abgesagte Lehrgangsanmeldungen können erhoben werden.
Die Möglichkeit, den Spieler nach Wegfall einer auf jeden Fall eintretenden Vereinshaftung direkt sanktionieren zu können, findet sich neben der RVStO auch in der BGO: Das Präsidium erhält bei Zahlungsverzug das Recht auf Entzug der Spielberechtigung.
G Zahlungsverzug
4. Nach erfolgloser Mahnung kann das Präsidium des BTTV auf Antrag des Vizepräsidenten Finanzen ein Ruhen der Mitgliedsrechte bzw. den Entzug der Spielberechtigung beschließen. Weitere Rechte des BTTV werden hiervon nicht berührt.
Die Mahnungen sind in der Regel an den Vertretungsberechtigten des Vereins zu richten.
Reisekostenordnung
Der gesetzlichen Änderung, dass Kosten für das Frühstück mit der auf der Rechnung ausgewiesenen Höhe in Abzug der Erstattungen gebracht werden müssen, wird durch Änderung der Anlage zur RKO nachgekommen.
Anlage zur RKO
3. Übernachtungen
3.1 Abrechung lt. Beleg
3.2 Frühstück ist abzuziehen mit € 4,80
Sind die Kosten für das Frühstück auf der Hotelrechnung separat ausgewiesen, so muss dieser ausgewiesene Betrag in Abzug gebracht werden.
3.3 Mittag- bzw. Abendessen sind abzuziehen mit jeweils € 9,60
Rechts-, Verfahrens- und Strafordnung
In der RVStO haben die nicht mehr allgemeingültige Vereinshaftung, die in der Satzung bereits verankerte Anrufungsmöglichkeit des Deutschen Sportschiedsgerichts, Präzisierungen bei Formulierungen, die Aufnahme von Sanktionsmöglichkeiten bei uneinheitlicher Spielkleidung, die Zusammenfassung von Strafarten sowie die textliche Ausgestaltung der bisher in tabellarischer Form erfassten §§ 54-77 Einzug gehalten. Die einzelnen §§ werden mit den textlichen Änderungen im Folgenden vorgestellt.
§ 19 Vereinshaftung
Für alle Ordnungsgebühren und Strafen gegen Verbandsangehörige, auch für Ordnungsgebühren und Strafen des Süddeutschen Tischtennis-Verbands und vom Verein gemeldete Schiedsrichter,Spieler haftet grundsätzlich der Verein, sofern nicht eine anderweitige Regelung getroffen wurde.
§ 20 Zuständigkeit der Rechtssprechungsorgane
(4) Gegen eine Entscheidung des Verbandsgerichts kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Entscheidung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Rechtsmittel beim Deutschen Sportschiedsgericht (§ 45 DIS-SportSchO) der DeutÂschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in der Fassung vom 1. 1. 2008 eingelegt werden.
Ein Verfahren vor dem DIS in anderen als Anti-Doping-Angelegenheiten soll, soweit nach der DIS-SportSchO möglich und zulässig, vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung der Parteien, vor dem Einzelrichter erfolgen.
Ein Verfahren in Anti-Doping-Angelegenheiten fällt in die Zuständigkeit des DTTB.
§ 23 Kosten des Verfahrens
(2) Kostenpflichtig ist unter Haftung seines Vereins derjenige, der im Verfahren schuldig gesprochen wurde (bei Wechsel der Spielberechtigung der neue Verein). Bei teilweisem Schuldspruch können die Kosten entsprechend aufgeteilt werden. In allen anderen Fällen hat derjenige die Kosten zu tragen, der das Verfahren oder einzelne Verfahrenshandlungen beantragt hat.Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wenn eine Partei teilweise unterliegt, sind die Kosten verhältnismäßig aufzuteilen. In allen anderen Fällen hat derjenige die Kosten zu tragen, der das Verfahren oder einzelne VerfahÂrenshandlungen beantragt hat.
§ 34 Unterlassene Begrüßung (WO G 20) oder Fehlen einheitlicher Spielkleidung (WO A 5.1) F 20 30 40 40 60 80
§ 35 Fehlen der VereinsranglisteMannschaftsmeldung oder des Identitätsnachweises bei einem Spiel gemäß WO A 11.2 (WO G 21) F 20 30 40 20 40 80
§ 42 Fehlverhalten von SchiedsrichternUnter Vereinshaftung wird ausgesprochen
- Nichtwahrnehmen eines Spieltermins oder nicht rechtzeitige Absage SRO 20
- Fehlende Meldung von Mängeln oder Kontrolle der VereinsranglisteMannschaftsmeldung SRO 30
§ 43 Allgemeines
(2) Die Zuständigkeit der Rechtsprechungsorgane des Süddeutschen Tischtennis-Verbands und des Deutschen Tischtennis-Bundes werden durch die nachfolgenÂden Vorschriften nicht berührt. Weitere Rechtsfolgen von Verstößen gegen die RechtsÂgrundlagen des BTTV, Beschlüsse oder AnordnunÂgen der Organe des BTTV einÂschließlich deren Untergliederungen sowie gegen die Internationalen TischtenÂnisreÂgeln treten unabhängig von einer Bestrafung ein (z.B. Spielwertung nach der WettÂspielordnung).
§ 46 Strafarten
(1) Als Strafarten sind zulässig:
1. Verweis (siehe auch § 28)2. Geldstrafen von € 50,-- bis € 500,--
2.3. Geldstrafen von € 50,-- bis € 1000,--
3.4. Sperre des Spiellokals bis zu 12 Monaten5. Spielersperre bis zu 6 Monaten
6. Spielersperre bis zu 12 Monaten
4.7. Spielersperre bis zu 24 Monaten
5.8. Funktionssperre bis zu 24 Monaten9. Vereinssperre bis zu 24 Monaten
6.10. Ausschluss eines Mitgliedsvereins aus dem BTTV
7.11. Ausschluss eines Verbandsangehörigen aus dem BTTV
8.12. Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedsvereins aus dem BLSV
9.13. Antrag auf Ausschluss eines Verbandsangehörigen aus dem BLSV
§ 48 Geldstrafe
(2) Geldstrafen werden durch die Geschäftsstelle des BTTV in Rechnung gestellt. Sie werden nach Möglichkeit im Lastschrift-/Einzugsermächtigungsverfahren eingezoÂgen. Für Geldstrafen, die gegen einen VerbandsangehörigenSpieler verhängt werden, hafÂtet dessen VerÂein, bei Vereinswechseln der neue Vereinsofern nicht eine anderweitige Regelung getroffen wurde.
Bei gleichzeitigem Wegfall der entsprechenden Tabellen folgende neue Textausführungen:
§ 54 Schwere Vergehen und schwere Verstöße
Bei schweren Vergehen gemäß § 28 und schweren Verstößen nach § 43 kann auf AnÂzeige das zuständige Sportgericht eine Sperre von bis zu sechs Monaten aussprechen.
§ 55 Ungebührliches Verhalten
Ungebührliches Verhalten in Verbandsangelegenheiten (auch zwischen den Vereinen) oder ungebührliche Ausdrucksweise ist mit einer Geldstrafe von € 50,-- bis € 300,-- zu bestrafen. In schweren Fällen kann zusätzlich eine Sperre bis zu sechs Monaten ausgeÂsprochen werden.
§ 56 Falsche Angaben im Wettspielbetrieb
(1) Falsche Angaben im Zusammenhang mit dem Wettspielbetrieb, insbesondere zur wettspielgerechten Ausstattung der Halle oder zur Spielberechtigung eines Spielers werden mit einer Geldstrafe von € 50,-- bis € 300,-- bestraft. In schweren Fällen kann zusätzlich eine Sperre bis zu sechs Monaten ausgesprochen werden.
(2) Für den Einsatz eines Spielers unter falschem Namen und unter Verwendung falÂscher Nachweise wird der Verein mit einer Geldstrafe von € 50,-- bis € 500,-- beÂstraft. In schweren Fällen kann
a) dem Verein und den Vereinsverantwortlichen eine Sperre bis zu vierundzwanzig Monaten auferlegt werden;
b) der Ausschluss des Vereins aus dem BTTV beantragt (siehe § 52) bzw. der Ausschluss des Verantwortlichen aus dem BLSV beantragt werden (siehe § 53).
(3) Wissentlich unrichtige Angaben bei Anträgen auf Erteilung einer Spielberechtigung werden mit einer Geldstrafe von € 50,-- bis € 300,-- bestraft, außerdem kann der Ausschluss des Vereins aus dem BLSV beantragt werden.
§ 57 Falsche Angaben im Verfahren
(1) Wer fahrlässig falsche Aussagen in einem Verfahren oder falsche Anschuldigungen jeder Art macht, wird mit einer Geldstrafe von € 50,-- bis € 300,-- bestraft.
(2) Vorsätzlich falsche schriftliche oder mündliche Zeugenaussage oder falsche BeschuldiÂgung werden mit einer Geldstrafe von € 50,-- bis € 500,-- bestraft.
(3) Zusätzlich zu den Strafen nach Abs. 1 oder 2 ist eine Sperre von drei bis vierundÂzwanzig Monaten auszusprechen.
§ 58 Nichtbeachtung einer Sperre
Wer die Ausübung einer Vereinsfunktion trotz einer bekannten Sperre duldet, wird mit einer Geldstrafe von € 50,-- bis € 300,-- bestraft. In schweren Fällen ist zusätzlich eine Sperre von drei bis zwölf Monaten auszusprechen. Für den Gesperrten selbst ist zusätzÂlich zur bereits ausgesprochenen Sperre noch eine Sperre von sechs bis vierundzwanzig Monaten auszusprechen oder der Ausschluss aus dem BLSV zu beantragen.
§ 59 Anrufen ordentlicher Gerichte
Wer ein ordentliches Gericht anruft, wird mit einer Geldstrafe von € 50,-- bis € 500,-- beÂstraft. In schweren Fällen kann zusätzliche eine Sperre bis zu vierundzwanzig Monaten ausgesprochen werden oder der Ausschluss des Vereins aus dem BTTV beantragt bzw. Antrag auf Ausschluss des Verantwortlichen aus dem BLSV gestellt werden.
§ 60 Unzulässiger Einsatz von Spielern
Wer einen nicht spielberechtigten oder nicht einsatzberechtigten Spieler einsetzt, wird mit einer Geldstrafe von € 50,-- bis € 500,-- bestraft. In schweren Fällen ist zusätzlich eine Sperre von bis zu drei Monaten, für den Vereinsverantwortlichen eine Funktionssperre bis zu vierundzwanzig Monaten auszusprechen.
§ 61 Spielen gegen Gesperrte
(1) Wer gegen gesperrte Vereine oder Mannschaften spielt, wird mit einer Sperre von drei bis sechs Monaten belegt.
(2) Wer als gesperrter Verein oder gesperrte Mannschaft spielt, erhält eine zusätzliche Sperre von drei bis zwölf Monaten. In besonders schweren Fällen ist der Ausschluss des Vereins aus dem BTTV zu beantragen.
§ 62 Nichtbefolgen der Anordnung des Oberschiedsrichters
Wer Anordnungen des Oberschiedsrichters, die sich auf die Spielbedingungen beziehen, nicht befolgt, wird mit einer Geldstrafe von € 50,-- bis € 300,-- bestraft. In schweren Fällen wird zusätzlich eine Sperre des Spiellokals oder eine Spielersperre bis zu sechs Monaten ausgesprochen.
§ 63 Spielabbruch
Wer einen Spielabbruch verschuldet, wird mit einer Geldstrafe von € 50,-- bis € 500,-- bestraft. Im Wiederholungsfalle wird zusätzlich eine Sperre des Spiellokals oder eine Spielersperre bis zu sechs Monaten ausgesprochen.
§ 64 Ausschreitungen
Ausschreitungen durch Spieler oder Zuschauer werden mit einer Geldstrafe von € 100,-- bis € 1000,-- bestraft. In schweren Fällen wird zusätzlich eine Sperre des Spiellokals oder eine Spielersperre bis zu vierundzwanzig Monaten ausgesprochen.
§ 65 Sonstige Straftatbestände
(1) Mit Verweis oder Geldstrafe bis zu € 1000,-- wird bestraft, soweit in diesem UnterabÂschnitt noch nicht geregelt:
1. Sonstiges unsportliches Verhalten,
2. Verstöße gegen die Rechtsgrundlagen des BTTV oder gegen Anordnungen sei ner Mitarbeiter in ihren Zuständigkeitsbereichen,
3. Dem Tischtennissport oder dem BTTV schadende Handlungen,
4. Nichterfüllung der dem BTTV gegenüber bestehenden Verpflichtungen.
(2) In schweren Fällen kann zusätzlich zu einer Strafe nach Abs. 1 eine Sperre oder Funktionssperre bis zu vierundzwanzig Monaten ausgesprochen werden oder der Ausschluss des Vereins aus dem BTTV oder der Ausschluss VereinsverantwortliÂcher aus dem BLSV beantragt werden.
Teil III Strafen gegen Spieler und Verbandsangehörige
§ 66 Falsche Angaben
(1) Falsche Angaben bei Anträgen zur Erteilung oder auf Wechsel der SpielberechtiÂgung oder zur Erteilung von Start- bzw. Einsatzberechtigungen werden mit einer Sperre bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Fahrlässig falsche oder bewusst falsche Angaben als Zeuge bei Verfahren jeglicher Art sowie Nichtbeantwortung von Anfragen des BTTV werden mit einer Sperre bis zu sechs Monaten bestraft.
(3) Abs. 2 gilt entsprechend, wenn Anfragen und Anforderungen der zuständigen MitarÂbeiter des BTTV nicht befolgt werden.
§ 67 Falsche Angaben im Wettspielbetrieb
Wird ein Spieler unter falschem Namen und unter Verwendung falscher Nachweise eingeÂsetzt (§ 56), werden der verantwortliche Mannschaftsführer und der Spieler selbst mit einer Sperre von bis zu zwölf Monaten belegt.
§ 68 Starten in einer falschen Turnier- oder Spielklasse
Wer in einer falschen Turnier- oder Spielklasse gestartet ist, wird mit einer Sperre belegt. Der Ausrichter kann darüber hinaus mit einem Verweis oder einer Geldstrafe von bis zu € 500,-- bestraft werden.
§ 69 Vorladung
Wer einer Vorladung ohne wichtigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig folgt, wird mit einer Sperre bis zu sechs Monaten bestraft. Außerdem hat der Vorgeladene die dadurch entÂstandenen Kosten zu tragen.
§ 70 Spielen ohne Spielgenehmigung
Wer ohne Spielgenehmigung spielt, wird mit einer Sperre bis zu sechs Monaten bestraft.
§ 71 Unsportliches Verhalten
Unsportliches Verhalten bei Mannschaftskämpfen oder Turnieren wird mit einer Sperre bis zu sechs Monaten bestraft. Auf eine Disqualifikation durch den Oberschiedsrichter kommt es dabei nicht an.
§ 72 Vorzeitiges Verlassen
Wer einen Mannschaftskampf oder ein Turnier ohne wichtigen Grund und ohne sich beim zuÂständigen Oberschiedsrichter oder der Turnierleitung abzumelden, vorzeitig verlässt, wird mit einer Sperre bis zu drei Monaten bestraft.
§ 73 Missachten von Anordnungen
Wer Anordnungen des Oberschiedsrichters oder der Turnierleitung ohne wichtigen Grund nicht befolgt, wird mit einer Sperre bis zu sechs Monaten bestraft.
§ 74 Sportschädigendes und verbandsschädigendes Verhalten
Sport-, verbandsschädigendes oder sonstiges unsportliches Verhalten sowie Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen des BTTV oder gegen die Anordnungen seiner MitarÂbeiter in ihren Zuständigkeitsbereichen werden mit einer Sperre bis zu zwölf Monaten bestraft.
§ 75 Beleidigung
Wer einen Mitarbeiter des BTTV, einen Schiedsrichter, seinen Gegner oder Zuschauer beleidigt oder bedroht, wird mit einer Sperre bis zu zwölf Monaten bestraft.
§ 76 Tätlichkeit
Wer gegen Mitarbeiter des BTTV, gegen Schiedsrichter, Gegner oder Zuschauer tätlich wird, ist mit einer Sperre bis zu vierundzwanzig Monaten zu bestrafen. In schweren Fällen kann der Ausschluss aus dem BTTV und dem BLSV beantrag werden.
§ 77 Spielabbruch
Wer durch ein vorwerfbares Verhalten einen Spielabbruch verursacht, wird mit einer Sperre bis zu sechs Monaten bestraft.
Versammlungsordnung
Wahlordnung
Lediglich Präzisierung von Bestimmungen.
VO 2.2 4.
Die Abänderung der Tagesordnung, die Änderung der Reihenfolge oder die AufÂnahme eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes kann auch von einem Teilnehmer beantragt werden.
Über einen solchen Antrag hat der VersammÂlungsleiter einen Beschluss der Versammlung herbeizuführen. Verlangt mindestens ein Drittel der Teilnehmer eine Änderung der Tagesordnung, so ist hierüber sofort abzustimmen und nach Mehrheitsbeschluss zu verfahren.
WaO B Allgemeine Angaben zu Wahlen
1. Wahlrecht
Wahlen können nur dann durchgeführt werden, wenn die Tagung gemäß Satzung beschlussfähig ist.
Stimmrecht und damit Wahlrecht mit je einer Stimme haben alle volljährigen und orÂdentlichen Mitglieder der Tagung. Die Übertragung mehrfachen Stimmrechts in verÂschiedenen Funktionen auf eine Person und des persönlichen Stimmrechts auf anÂdere Personen ist unzulässig. Bei der Abstimmung zur Entlastung der ordentlichen und kommissarisch eingesetzten Mitglieder eines Gremiums ist der zu Entlastende nicht stimmÂberechtigt.
7. Wahlmodus
7.1 Wahlen erfolgen schriftlich und geheim.
7.2 Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so ist grundsätzlich offene Abstimmung zulässig, sofern kein Stimmberechtigter oder der Kandidat selbst schriftliche und geheime Wahl verlangt.
7.3 Gewählt ist, wer die absoluteeinfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erhält.
7.4 Erhält bei den Wahlen unter zwei oder mehreren Bewerbern keiner die absoluteeinfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, so muss eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl aus dem ersten Wahlgang stattÂfinden. Bei der Stichwahl entscheidet dann die einfacherelative Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
7.5 Bei der Wahl zweier oder mehrerer gleicher Funktionen ist wie folgt zu verfahren: Entsprechend der Anzahl der gleichen Funktionen müssen zusammenhängende, erst vom Wahlausschuss zu trennende Stimmzettel verwendet werden. Auf jedem Stimmzettel kann der Name eines der Kandidaten eingetragen werden. Bei MehrÂfachnennung eines Kandidaten sind alle (zusammenhängenden) Stimmzettel ungülÂtig.
Gewählt sind die Kandidaten, die die absoluteeinfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erreicht haben. Für Kandidaten, die diese absoluteeinfache Mehrheit nicht erreicht haben, muss eine StichÂwahl mit jener Anzahl von zusammenhängenden Stimmzetteln, die der Anzahl der noch zu besetzenden Funktionen entspricht, stattfinden.
Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmenrelative Mehrheit. Sollten bei der Stichwahl wegen Stimmengleichheit nicht alle Funktionen besetzt werden können, so wird nochmals eine Stichwahl zwischen denjenigen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl durchgeführt, wobei die relative Mehrheit entscheidet.
7.6 Liegt für mehrere Ämter jeweils nur ein Wahlvorschlag vor, so können durch einstimÂmiÂgen Beschluss der Versammlung die Wahlen für diese Ämter »en bloc« erfolgen.
Schiedsrichterordnung
Die nicht (immer) vorhandene Vereinshaftung fordert auch Veränderungen in der Schiedsrichterordnung. Da die nach altem Regelwerk verpflichtende Meldung von Vereinen für SR nicht umgesetzt wurde, konnte keine Gleichbehandlung von SR bzgl. einer Vereinshaftung gewährleistet werden. Die Schiedsrichter sind für ihre Handlungen (s. auch § 42 RVStO) zukünftig alleine "verantwortlich".
SRO B 2.
2. Schiedsrichter
Schiedsrichter (SR) im Sinne dieser Ordnung ist, wer als Mitglied eines BTTV-VerÂeins dem BLSV gemeldet ist, Verbandsangehöriger des BTTV ist, seine SR-Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, und im Besitz eiÂnes gültigen SR-Ausweises ist und sich in einer gesonderten Vereinbarung den BeÂstimmungen des BTTV unterworfen hat. Ein SR musssollfür eineneinem Mitgliedsverein, bei dem er Mitglied ist, als Schiedsrichter gemeldet, muss mindestens einem Kreiszugeordnet werÂden.
Die Schiedsrichter werden unterschieden in:
Sämtliche Durchführungsbestimmungen und Richtlinien erlangen mit dieser Veröffentlichung und dem gleichzeitigen Versand der gedruckten Handbuchinhalte ebenfalls Gültigkeit. Durch die Einführung von click-TT und myTT hat es teilweise gravierende Änderungen gegeben, deren Abbildung im Newsletter allerdings nicht praktikabel ist. Die Inhalte können lediglich in der vollständigen Druckversion bzw. im Internet eingesehen werden.
Zwei Richtlinien aus dem Bereich Lehrwesen - die für die Ausbildung von B- und P-Trainern - werden nach endgültiger Überarbeitung möglichst bei nächster (amtlicher) Gelegenheit veröffentlicht werden.
Es ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Bestimmungen wegen der Übergänge der Spielzeiten u.U. noch nicht vollständig zur Anwendung kommen können. Aus diesem Grund gelten zusätzlich bzw. in Abweichung der veröffentlichten Bestimmungen folgende Regelungen:
- Die Durchführungsbestimmungen für den Spielbetrieb der Erwachsenen sind bereits vollständig auf die neuen Rahmenbedigungen abgestellt; es ist jedoch Beschlusslage, dass kein Spieler, der gemäß den "alten" Bestimmungen ein Startrecht bei einer Veranstaltung gehabt hätte, dieses durch die Umstellung verliert: das Startrecht bleibt auch nach Neufassung der Texte erhalten!
- Die Durchführungsbestimmungen für den Spielbetrieb der Jugend berücksichtigen teilweise noch nicht die geänderten Vorgaben der WO, weil der Spielbetrieb der Spielzeit 2010/2011 bereits vor Veröffentlichung dieser Änderungen begonnen hat. Aus diesem Grund sind die Ausführungen in den Durchführungsbestimmungen für Nominierungen (die teilweise denen in der DfB Jugend widersprechen) für den Jugendspielbetrieb dieser Spielzeit noch nicht gültig. Die Nominierung im Jugendbereich erfolgt sowohl innerhalb des BTTV als auch zu außerbayerischen Veranstaltungen noch "nach altem Muster".
Auch die TT-Regeln haben sich nach Beschlüssen der ITTF geändert. Für sie gilt dasselbe wir für DfB und RiLi: Die einzelnen Änderungen können an dieser Stelle aus Platzgründen nicht abgedruckt werden. Es wird darum gebeten, beide Teile der TT-Regeln (A und B) zur Kenntnis zu nehmen, insbesondere bei den Themen "Kleben" und "Tischtennis mit Behinderung" mit großem Änderungsumfang. Leider sind die TT-Regeln nach Drucklegung nochmals anders gestaltet worden: die Textpassage zu Vorgaben von Tischen für Spieler im Rollstuhl wurde mit marginalen sprachlichen Änderungen von TT-Regeln B am Ende von 2.1.2 in einen Extra-Unterpunkt 2.1.4 überführt. Die konkreten Bestimmungen für Schlägertests wurden in TT-Regeln B 2.4.2 in vier Unterpunkte 2.4.2.1 bis 2.4.2.4 aufgetrennt, ebenso wie in 2.5.3 ein neuer Untergliederungspunkt ohne textliche Veränderung aufgenommen wurde. Diese nachträglichen Anpassungen sind in den TT-Regeln B, die im Downloadbereich zur Verfügung stehen, bereits berücksichtigt.
Sämtliche Handbuchinhalte stehen wie gewohnt im Downloadbereich der BTTV-Homepage zum Herunterladen zur Verfügung.
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