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Newsletter KW 32/2011 des BTTV
Liebe Tischtennisfreunde,
einige Teile dieses Newsletters vom 11.08.2011 sind amtliche Mitteilungen (gemäß Satzung). Aus diesem Grund wird der Newsletter auch allen Fachwarten und Schiedsrichtern ohne E-Mail auf dem Postweg zugestellt.
Wenn diese E-Mail nicht korrekt dargestellt wird, klicken Sie bitte hier.
Einladung zur Sitzung des Verbandsausschusses
Gemäß § 24 2. der Satzung des BTTV lade ich alle Mitglieder des Verbandsausschusses des BTTV herzlich ein zur
1. Sitzung des Verbandsausschusses (VA 1/11-15)
am Samstag, 12. November 2011 um 10.00 Uhr in Sindersdorf
(Sindersdorfer Hof)
Vorläufige Tagesordnung
TOP 1: Begrüßungsformalitäten
- Feststellung Anwesenheit
- Genehmigung des Protokolls der Sitzung 8/2007-2011 vom 9.4.2011
- Genehmigung der Tagesordnung
TOP 2: ggf. kommissarische Einsetzung von Fachwarten
TOP 3: Schwerpunktthema ggf. mit externem Referenten
TOP 4: Berichte und Informationen
a) aus dem Präsidium
b) aus der Geschäftsstelle
c) aus den Bezirken
d) über Entwicklungen in den Dachverbänden (DTTB, BLSV)
TOP 5: Themen aus dem Vorstandsbereich Finanzen
a) G+V/Bilanz 2011
b) Haushalt 2012
TOP 6: Themen aus den anderen Vorstandsbereichen
a) Sport
b) Öffentlichkeitsarbeit
c) Vereinsservice
d) Jugend
TOP 7: Behandlung von Anträgen
a) Entscheidung über die Dringlichkeit nicht fristgerecht eingegangener Anträge
b) Anträge auf Änderung von Ordnungen
c) Sonstige Anträge
TOP 8: Verschiedenes
Anträge, die beim Verbandsausschuss behandelt werden sollen, müssen bis spätestens 7. Oktober 2011 in der Geschäftsstelle des BTTV eingegangen sein. Später eingehende Anträge können nur noch als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.
Claus Wagner, Präsident
Geschäftsstelle in der 35. KW zwischen 29.8. und 2.9. geschlossen
Um den noch vorhandenen "Urlaubsüberhang" der Mitarbeiter abzubauen, legt das BTTV-Servicezentrum erstmalig einwöchige Betriebsferien ein. Die Geschäftsstelle bleibt zwischen dem 29. August und dem 2. September geschlossen.
Ab dem 5. September stehen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle (allerdings in der 36. KW nur eingeschränkt) wieder mit Rat und Tat zur Verfügung.
Wir bitten um Berücksichtigung und um Verständnis.
Änderungen der Bestimmungen
Durch Beschlüsse der Legislativgremien des DTTB und des BTTV haben sich die Bestimmungen an zahlreichen Stellen geändert. Auch wenn es sich nicht um eine "Neuauflage" der jeweiligen Bestimmungen handelt (es gilt weiterhin die Version 7/2010 als Grundlage ggf. mit Nennung eines Änderungsdatums), so ist der Anpassungsbedarf dennoch so hoch, dass der gesamte Handbuchinhalt sämtlichen Handbuchnutzern - Vereinen, Fachwarten, Schiedsrichtern - als Neudruck postalisch übermittelt wird (Anm.: aus produktionstechnischen Gründen sind die Inhaltsseiten zwischen zwei stärkeren Papierseiten "eingebettet" - diese können entsorgt werden; außerdem liegen dem Handbuchinhalt zwei Flyer bei: ein Hinweis auf die LIEBHERR Team WM im Jahr 2012 und Informationen des BTTV-Partners ASS).
Sollte jemand aus dem Kreis der o.g. Handbuchnutzer in den nächsten Tagen nicht den Neudruck erhalten, möge er sich bitte an die Geschäftsstelle wenden.
An dieser Stelle werden sämtliche Änderungen in der Satzung und in den Ordnungen vorgestellt. Eine Kommentierung von Änderungen in Durchführungsbestimmungen und Richtlinien würde den Rahmen dieses Newsletters sprengen. Es ergeht daher die Bitte, die Inhalte der geänderten DfB und RiLi - teilweise mit erheblichen Änderungen ggü. der Vorversion - durch Lesen der gedruckten bzw. im Internet veröffentlichten aktuellen Ausgabe zur Kenntnis zu nehmen.
Satzung
Die hier dokumentierten Änderungen basieren auf den Beschlüssen des ordentlichen Verbandstags 2011. Es sind gemäß Vorgabe des Verbandstags weitere Änderungen vorgenommen worden, weil als Konsequenz der Umsetzung der Beschlüsse redaktionelle Anpassungen z.B. Bezeichnungen notwendig geworden sind. Auf die Nennung von redaktionellen Angleichungen (egal an welcher Stelle im Regelwerk) wird in diesem Newsletter verzichtet.
Anerkennung des übergeordneten Regelwerks nach Aktualisierung beim DTTB sowie Festschreibung einer möglichen Unterschriftsregelung bei Standard-Verträgen.
§ 2 Grundsätzliches
1. Status
Der Bayerische Tischtennis-Verband ist als selbständiger Fachverband Mitglieddes BayeriÂschen Landes-Sportverbands e.V. (BLSV).
Der BTTV ist als selbständiger Landesfachverband Mitglied im Deutschen TischtenÂnis-Bund e.V. (DTTB). Der BTTV erkennt die Satzung des DTTB in der Fassung vom 12.6.2010 19. 6. 2011 als für sich verbindlich an. Das amtliÂche Organ des DTTB wird von den Mitgliedern des BTTV im Pflichtabonnement beÂzogen.
Der BTTV kann sich anderen gemeinnützigen Verbänden anschließen.
7. Vertretung
Der BTTV wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und den ViÂzepräsidenten Finanzen oder durch einen der beiden zusammen mit einem anderen Vizepräsidenten vertreten (BGB § 26). Bei standardisierten Vereinbarungen können unter Einhaltung des o.g. Grundsatzes und unter Beibehaltung der Verantwortung für die Vertretungsberechtigung auf schriftliche Anweisung auch vorab elektronisch unterzeichnete Schriftstücke versendet werden. Der Präsident und die VizepräsiÂdenten zeichÂnen im Außenverhältnis einzeln bzw. weisen einzeln an bis zu einer Summe von € 5.000,00; über die Summe von € 5.000,00 hinaus zeichnen PräÂsident und VizepräÂsident Finanzen oder einer der beiden zusammen mit einem anÂderen VizepräsidenÂten bzw. einem bevollmächtigten besonderen Vertreter (gemäß § 30 BGB) gemeinÂsam.
Für die Teilnahme am Online-Banking kann das Präsidium im Innenverhältnis festleÂgen, welche Personen die Zugangsberechtigung erhalten sollen und damit unabÂhängig von einer Höchstgrenze Zahlungen anweisen dürfen.
8.3 Der BTTV erkennt die Anti-Doping-Ordnung des DTTB, die ihrerseits Bestandteil der Satzung des DTTB ist, als Bestandteil seiner Satzung an und unterwirft sich für seine MitglieÂder den Ausführungs- und Strafbestimmungen in der Satzung und den Ordnungen des DTTB gemäß Jahrbuch 2008/20092010/2011.
"Verlegung" des Termins bei Anträgen auf Auflösung des Verbands, damit diese auch bei kurzfristigster Einladung noch theoretisch gestellt werden können.
§ 3 Auflösung
2. Antrag zur Auflösung
Anträge, die die Auflösung des Verbands zum Ziel haben, müssen mindestens sechsfünf Wochen vor dem Verbandstag bei der Geschäftsstelle des Verbands eingeÂgangen sein. Über den termingerechten Eingang des Antrags entscheidet der Poststempel des Antragsschreibens, bei persönlicher Abgabe des Antragsschreibens der Abgabetag in der Geschäftsstelle des Verbands.
Anträge mit dem Ziel der Verbandsauflösung müssen allen Mitgliedern des VerÂbandstags mindestens drei Wochen vor dem Verbandstag schriftlich bekannt geÂmacht werden
Präzisierung der Abkürzungen in § 4. Des Weiteren die Folge einer grundlegenden Änderung in der Satzung, die auf den Ergebnissen einer "AG Struktur" basiert. In den Vorstandsbereichen Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit, Vereinsservice und Jugend (weil diese Vorstände ohnehin meist mit allen Untergruppen getagt haben) sollen die Fachbereiche wegfallen; die Mitarbeiter wirken zukünftig als gewählte Verbandsfachwarte bzw. Beisitzer direkt im Vorstand. Aus diesem Grund müssen allerdings auch die Aufgaben - hier die Ratifizierung von Richtlinien - von den Vorständen direkt übernommen werden.
Bei weiteren §§, die wegen der komplexen Vorstellungen der AG geändert wurden, steht als Begründung dann lediglich das Stichwort "AG".
§ 4 Vorschriftenwerk
2. Ordnungen
Die Ordnungen enthalten die über die Satzung hinaus notwendigen Bestimmungen für die Abwicklung von Teilbereichen des Verbandsbetriebs.
Neuausgaben, Änderungen und Ergänzungen von Ordnungen werden von den LeÂgislativorganen auf Verbandsebene vorgenommen. Diese Ordnungen sind:
- Wettspielordnung (WO)
- Finanzordnung (FO)
- Beitrags- und Gebührenordnung (BGO)
- Reisekostenordnung (RKO)
- Rechts-, Verfahrens- und Strafordnung (RVStO)
- Versammlungsordnung (VO)
- Wahlordnung (WaO)
- Ehrenordnung (EO)
- Schiedsrichterordnung (SRO)
Die Rechts-, Verfahrens- und Strafordnung (RVStO) ist Bestandteil der Satzung. Sie kann durch die Legislativorgane auf Verbandsebene ...
4. Richtlinien
Richtlinien beschreiben die Abläufe spezieller Organisations- und VerwaltungsvorÂgänge. Sie werden von Fach- bzw. Vorstandsbereichen festgelegt und geändert. Sie beÂdürfen der RatifiÂzierung durch den zuständigen Vorstand.
Aktualisierung der Vorgaben, was, wann, wo veröffentlicht werden muss.
§ 4 Vorschriftenwerk
7. Inkrafttreten
Alle Vorschriften gemäß Nrn. 1 bis 5 werden mit dem Datum des Inkrafttretens geÂkennzeichnet. Alle Neufassungen, Ergänzungen und Änderungen müssen als amtliÂche Mitteilung veröfÂfentlicht werden. Sie gelten 14 Tage nach Veröffentlichung als bekannt.
8. Veröffentlichung
Die Vorschriften gemäß Nrn. 1 bis 5 sind im Handbuch des BTTV zusammenÂgeÂfasst. Die Inhalte des Handbuchs sind auf der Homepage in der aktuellsten Version abrufbar; auf Änderungen wird in amtlichen Mitteilungen hingewiesen.
§ 5 Amtliche Mitteilungen
1. Amtliche Mitteilungen
Amtliche Mitteilungen werden als Rundschreiben veröffentlicht, in denen der Inhalt selbst bekannt gemacht oder ein Hinweis darauf gegeben wird, an welcher Stelle der Homepage des BTTV der Inhalt veröffentlicht ist.
2. Inhalt
Alle Änderungen des Vorschriftenwerks (§ 4 Nrn. 1 bis 5) sowie Beschlüsse von LeÂgislative und Exekutive des BTTV, so weit sie der Beachtung durch die MitgliedsverÂeine, die Fachwarte oder die Schiedsrichter bedürfen, müssen als amtliche MitteiÂlung veröffentlicht werden. Dabei kann auch ein Hinweis auf eine Aktualisierung der auf der Homepage zur Verfügung gestellten Inhalte erfolgen.
Sie gelten 14 Tage nach Veröffentlichung als bekannt.
Im Zusammenhang mit click-TT mussten auch Passagen bzgl. des Datenschutzes angepasst werden.
§ 6 Datenschutz
4.1 Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des BTTV werden Anschriftenlisten in geeigneter Form (gedruckt und im Internet) veröffentlicht.
Sie enthalten als Daten von Vereinen jeweils den Vereinsnamen, die VereinsnumÂmer und die Spiellokale des Mitgliedsvereins, eine vom Verein selbst zu bestimÂmende Kontaktadresse und die offizielle E-Mail-Adresse sowie weitere KommunikatiÂonsdaten wie Telefon-, Telefax- und Mobiltelefonnummern (eine KonÂtaktadresse, eine E-Mail-Adresse sowie eine Telefon- oder Mobiltelefonnummer müssen verpflichtend hinterlegt werden). Die Vereine können der Veröffentlichung von Telefon-, Telefax- und Mobiltelefonnummern jederÂzeit schriftlich widersprechen.
Werden von den Vereinen Adressen und Kommunikationsdaten von Mannschaftsführern bzw. JugendleiternVereinsmitglieÂdern in das offizielle Online-Verwaltungsprogramm eingegeÂben oder beantragt der Verein die Eingabe dieser Daten, so werden funktionsabhängig auch diese DaÂten zusammen mit Namen und VorÂnamen veröffentlicht. Der Veröffentlichung von Adress- und Kommunikationsdaten können Mannschaftsführer und JugendleiterVereinsmitglieder jederzeit schriftlich wiÂdersprechen.
Von den Fachwarten bzw. Schiedsrichtern werden für die Dauer der Übernahme der Tätigkeit die Funktion, Name und Vorname, eine von den Personen selbst beÂstimmte Kontaktadresse und E-Mail-Adresse sowie dieweitere Kommunikationsdaten wie Telefon-, Telefax- und Mobiltelefonnummern aufgenommen und veröffentlicht (eine Kontaktadresse sowie eine E-Mail-Adresse müssen verpflichtend hinterlegt werden)und eine E-Mail-Adresse aufgenommen. Fachwarte und SchiedsÂrichter können der Veröffentlichung ihrer Telefon-, Telefax- und MobilteleÂfonnummernsowie E-Mail-Adresse jederzeit schriftlich widersprechen.
Ausdehnung der Verantwortung für HH-Mittel auch auf die Vorstände sowie Präzisierung der Begrifflichkeiten in Bezug auf "Rücklagen".
§ 12 Verwaltung der Mittel
1.3 Die Vorsitzenden der Vorstands- bzw. Fachbereiche sind für die dem Vorstands- bzw. Fachbereich zugewiesenen Mittel (Budget) verantwortlich. Sie steuern die Verteilung im Innenverhältnis.
2.4 Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ist die Bildung von freien Rücklagen zulässig.
Einführung von Beisitzern auch auf Vorstandsebene (Stichwort "AG") sowie Wegfall von Ehrenvorsitzenden von Fach- und Vorstandsbereichen (Stichwort "AG"). Die Streichung dieser Ehrenvorsitzenden wird dann unter dem jeweiligen §§ des Vorstandsbereichs nochmals vollzogen (wird im Rahmen dieser Kommentierung nicht dargestellt).
§ 18 Status und Stimmrecht
4. Berufene Fachwarte
Berufene Fachwarte sind ordentliche Mitglieder des jeweiligen Fachgremiums auf Verbandsebene bzw. in den Untergliederungen. Die Berufung gilt längstens bis zum Ende der Legislaturperiode.
Die Berufung von Fachwarten in die Fach- und Vorstandsbereiche auf VerbandsÂebene erfolgt durch das Präsidium auf Vorschlag des Vorsitzenden des betreffenden Fach- bzw. Vorstandsbereichs. Über die Abberufung eines Fachwartes entscheidet das Präsidium.
Die Berufung von Fachwarten in den Untergliederungen erfolgt durch den Vorstand der jeweiligen Untergliederung auf Vorschlag eines Vorstandsmitglieds. Über die Abberufung eines Fachwartes entscheidet der Vorstand der jeweiligen UntergliedeÂrung.
8.3 Ehrenvorsitzende von Vorstandsbereichen
Vom Verbandstag ernannte Ehrenvorsitzende von Vorstandsbereichen sind außerordentliche Mitglieder
- des Verbandstags
- des Verbandshauptausschusses
- des Vorstandsbereiches, in dem sie zuletzt den Vorsitz geführt haben.
8.4 Ehrenvorsitzende von Fachbereichen auf Verbandsebene
Vom Verbandstags ernannte Ehrenvorsitzende von Fachbereichen auf Verbandsebene sind außerordentliche Mitglieder
- des Verbandstags
- des Verbandshauptausschusses
- des Fachbereichs, in dem sie zuletzt den Vorsitz geführt haben.
Durch die bereits angesprochene grundlegende "Neustrukturierung" (Stichwort "AG") haben sich die Zusammensetzung der Legislativgremien auf Verbandsebene und in den Untergliederungen sowie die Vorgaben bzgl. der Einberufung geändert.
§ 22 Verbandstag
Der Verbandstag ist das oberste Organ des BTTV.
1. Zusammensetzung
1.1 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder des Verbandstags sind
- die von den Mitgliedsvereinen anlässlich des Bezirkstags gewählten Delegierten,
- der Präsident und die Vizepräsidenten,
- die Vorsitzenden der Fachbereiche auf Verbandsebenegewählten Verbandsfachwarte,
- die Ehrenmitglieder des BTTV,
- die Ehrenpräsidenten,
- der Vorsitzende des Ehrenrats,
- der stellvertretende Vorsitzende des Ehrenrats.
1.2 Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder des Verbandstags sind
- die (weiteren) Mitglieder des Ehrenrats, - die Ehrenvorsitzenden von Vorstandsbereichen,
- die Ehrenvorsitzenden von Fachbereichen auf Verbandsebene,
- die berufenen Fachwarte der Fach- und Vorstandsbereiche auf Verbandsebene,
- die Fachwarte mit Sonderaufgaben,
- der Geschäftsführer,
- die Verbandstrainer,
- die hauptamtlichen Referenten.
1.3 Unabhängige Mitglieder
Unabhängige Mitglieder des Verbandstags sind
- der Vorsitzende der Revisorendes Prüfungsgremiums,
- die Revisoren,
- der Vorsitzende des Verbandsgerichts,
- die Beisitzer des Verbandsgerichts,
- der Vorsitzende des Sportgerichts des Verbands.
3. Einberufung des ordentlichen Verbandstags
Der ordentliche Verbandstag tritt in der Regel in der ersten Hälfte des Monats Juli zusammen. Der Verbandstag wird mindestens sechs Wochen vor Ablauf einer Legislaturperiode vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidentenseinem Stellvertreter auf der HomeÂpage des BTTV sowie mittels schriftlicher Einladung an die gegenüber den Mitgliedern des VerÂbandstags schriftlich sowie durch Veröffentlichungen als amtliche Mitteilung einberufen. Mindestens drei Wochen vor dem Verbandstag müssen den Mitgliedern TagesordÂnung und Anträge bekannt gemacht werden.
5. Aufgaben des Verbandstags
5.1 ...
5.8 Wahl der Vorsitzenden der Fachbereiche auf VerbandsebeneVerbandsfachwarte lt. Wahlordnung.
5.9 ...
5.11 Ernennung von Ehrenmitgliedern des BTTV,und Ehrenpräsidenten, Ehrenvorsitzenden von Vorstands- und Fachbereichen gemäß EhrenÂordnung.
5.12 Genehmigung des Jahresabschlusses des Vorjahres und des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr.
5.13 ...
§ 23 Verbandshauptausschuss
Der Verbandshauptausschuss ist das zweithöchste Organ des BTTV. Es übernimmt in den Jahren ohne Verbandstag dessen Aufgaben mit Ausnahme derjenigen, die ausÂschließlich dem Verbandstag vorbehalten sind. Dies sind die Aufgaben nach § 22 Nrn. 5.4 bis 5.11.
1. Zusammensetzung
1.1 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder des Verbandshauptausschusses sind
- die Mitglieder der Bezirksvorstände als Vertreter der Mitgliedsvereine,
- der Präsident und die Vizepräsidenten,
- die Vorsitzenden der Fachbereiche auf Verbandsebenegewählten Verbandsfachwarte,
- die Ehrenmitglieder des BTTV,
- die Ehrenpräsidenten,
- der Vorsitzende des Ehrenrats,
- der stellvertretende Vorsitzende des Ehrenrats.
1.2 Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder des Verbandshauptausschusses sind
- die (weiteren) Mitglieder des Ehrenrats, - die Ehrenvorsitzenden von Vorstandsbereichen,
- die Ehrenvorsitzenden von Fachbereichen auf Verbandsebene,
- die berufenen Fachwarte der Fach- und Vorstandsbereiche auf Verbandsebene,
- die Fachwarte mit Sonderaufgaben,
- der Geschäftsführer,
- die Verbandstrainer,
- die hauptamtlichen Referenten.
1.3 Unabhängige Mitglieder
Unabhängige Mitglieder des Verbandshauptausschusses sind
- der Vorsitzende der Revisorendes Prüfungsgremiums,
- die Revisoren,
- der Vorsitzende des Verbandsgerichts,
- die Beisitzer des Verbandsgerichts,
- der Vorsitzende des Sportgerichts des Verbands.
2. Einberufung
Der Verbandshauptausschuss tritt in den Jahren ohne Verbandstag in der Regel in der ersten Hälfte des Monats Juli zur ordentlichen Jahresversammlung zusammen.
Er wird mindestens sechs Wochen vorher vom Präsidenten, bei dessen VerhindeÂrung von einem Vizepräsidentenseinem Stellvertreter auf der Homepage des BTTV sowie mittels schriftliÂcher Einladung an diegegenüber den Mitgliedern des VerbandshauptÂausschusses schriftlich sowie durch Veröffentlichtung als amtliche Mitteilung einbeÂrufen.
Mindestens drei Wochen vor der Versammlung müssen den Mitgliedern TagesordÂnung und Anträge bekannt gemacht werden.
Ein außerordentlicher Verbandshauptausschuss ist einzuberufen, wenn zwei Drittel der Stimmen der ordentlichen Mitglieder des Verbandsausschusses dies fordern. Die außerordentliche Tagung muss innerhalb von vier WoÂchen nach Abgabe des Votums stattfinden.
§ 24 Verbandsausschuss
2. Einberufung
Der Verbandsausschuss tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird minÂdestens sechs Wochen vorher vom Präsidenten, bei dessen VerhindeÂrung von einem VizepräsidentenseiÂnem Stellvertreter auf der Homepage des BTTV sowie mittels schriftlicher Einladung an die gegenüber den Mitgliedern des Verbandsausschusses schriftlich sowie durch Veröffentlichung als amtliche Mitteilung einÂberufen.
Mindestens drei Wochen vor der Versammlung müssen den Mitgliedern TagesordÂnung und Anträge bekannt gemacht werden.
Eine Tagung des Verbandsausschusses muss einberufen werden, wenn zwei Drittel der Stimmen der ordentlichen Mitglieder des Verbandsausschusses dies für notÂwendig halten. Die Tagung muss innerhalb von vier Wochen nach Abgabe des VoÂtums stattfinden.
3. Stimmenverteilung
Die Stimmenverteilung ist mit der des letzten Verbandstags identisch. Die den BezirÂken zustehenden Stimmen werden vom jeweiligen Bezirksvorsitzenden oder einem von ihm benannten Vertreter aus dem Bezirksvorstand einheitlich vertreten. Die Stimmen der Vorsitzenden der Fachbereichegewählten Verbandsfachwarte werden vom jeÂweiligen Vizepräsidenten oder einem von ihm benannten Vorsitzenden eines FachbereichsVerbandsfachwart aus seinem Vorstandsbereich vertreten. Die Stimmen der EhrenÂmitglieder des BTTV und die des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des EhÂrenrats werden vom Präsidenten oder eiÂnem von ihm benannten Vizepräsidenten vertreten. Jedes weiÂtere ordentliche MitÂglied des Verbandsausschusses hat eine Stimme.
§ 25 Bezirkstag
2. Einberufung des ordentlichen Bezirkstags
Der ordentliche Bezirkstag tritt am Ende einer Legislaturperiode, in der Regel drei bis sechs Wochen vor dem Verbandstag zusammen. Er wird vom BezirksvorsitzenÂden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Bezirksvorsitzenden vier WoÂchen vor dem Bezirkstag durch Veröffentlichung als amtliche Mitteilungauf der Homepage des Bezirks einberuÂfen. Die Einladung erfolgt schriftlich an die Mitglieder des Bezirkstags sowie durch Veröffentlichung als amtliche Mitteilung oder auf der Homepage des Bezirks.
Die Teilnahme am Bezirkstag ist für alle Mitgliedsvereine des Bezirks Pflicht.
§ 26 Bezirkshauptausschuss
2. Einberufung des Bezirkshauptausschusses
Der Bezirkshauptausschuss tritt in den Jahren ohne Bezirkstag, in der Regel drei bis sechs Wochen vor dem Verbandshauptausschuss zusammen.
Er wird vom Bezirksvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertreÂtenden Bezirksvorsitzenden vier Wochen vor der Jahrestagung des BezirkshauptÂausschusÂses durch Veröffentlichung als amtliche Mitteilungauf der Homepage des Bezirks einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an die Mitglieder des Bezirkshauptausschusses sowie durch Veröffentlichung als amtliche Mitteilung oder auf der Homepage des Bezirks.
§ 27 Kreistag
2. Einberufung des ordentlichen Kreistags Der ordentliche Kreistag tritt in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem BeÂzirkstag bzw. vor der Sitzung des Bezirkshauptausschusses zusammen. Er wird vom Kreisvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenÂden Kreisvorsitzenden vier Wochen vor dem Kreistag schriftlich oder durch Veröffentlichung als amtliche Mitteilungauf der Homepage des Kreises bzw. auf der Homepage des Bezirks einberufen. Die Teilnahme am Kreistag ist für alle Mitgliedsvereine des Kreises Pflicht.
Dieselben Konsequenzen gelten auch für die Exekutivgremien - allgemein geschildert in § 28.
§ 28 Organe der Exekutive
1. Organisatorische Gliederung
1.1 Führungsebene
Das Organ der Führungsebene ist das
- Präsidium.
1.2 Planungs-/Fachebene
Die Organe der Planungs-/Fachebene sind
- der Vorstandsbereich Sport,
- der Vorstandsbereich Finanzen,
- der Vorstandsbereich Öffentlichkeitsarbeit,
- der Vorstandsbereich Vereinsservice,
- der Vorstandsbereich Jugend.
1.3 Fachebene Die Organe der Fachebene sind die Fachbereiche, die deneinem Vorstandsbereichen fest zugeordnet sind.
6. Geschäftsordnung
Alle Organe geben sich Geschäftsordnungen. Die Geschäftsordnungen der FachbeÂreiche bedürfen der Ratifizierung durch den zuständigen Vorstand, die der VorÂstandsbereiche durch das PräsiÂdium. Die Kooptierung von Vertretern anderer Fach- und Vorstandsbereiche erfolgt gemäß § 18 3.3.
9. Stimmberechtigte Vertretung
Der Vorsitzende eines Gremiums kann in Sitzungen der Exekutive durch ein Mitglied seines Gremiums stimmbeÂrechtigt vertreten werden. In jedem Fachbereich kann aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder ein stellvertretender Vorsitzender gewählt werden.
Einführung eines Stellvertreters des Präsidenten sowie Anpassung und Präzisierung der Aufgaben der Präsidiumsmitglieder auch im Rahmen der Neustrukturierung (Stichwort "AG").
§ 29 Präsidium
1. Zusammensetzung
Ordentliche Mitglieder des Präsidiums sind
- der Präsident als Vorsitzender,
- der Vizepräsident Sport,
- der Vizepräsident Finanzen,
- der Vizepräsident Öffentlichkeitsarbeit,
- der Vizepräsident Vereinsservice,
- der Vizepräsident Jugend.
Die ordentlichen Mitglieder des Präsidiums wählen aus ihrem Kreis den Stellvertreter des Präsidenten. Die Wahrnehmung von mehreren Funktionen im Präsidium durch eine Person ist untersagt; im Falle der Nichtbesetzung einer Funktion im Präsidium werden die Aufgaben von allen übrigen Präsidiumsmitgliedern wahrgenommen.
Außerordentliche Mitglieder des Präsidiums sind
- die Ehrenpräsidenten,
- der Geschäftsführer.
3.14 Das Präsidium legt die Fachaufsicht von hauptamtlichen Mitarbeitern und HonorarÂkräften fest, sofern dies in der Satzung nicht anders geregelt ist. Die diszipliÂnarische und fachliche Aufsicht für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle und die RefeÂrenten obÂliegt dem Geschäftsführer. Die disziplinarische und fachliche Aufsicht für HonorarÂkräfte des Lehrteams und des Hochleistungssports auf Verbandsebene obÂliegt dem Referenten für den Vereinsservice bzw. dem/einem Verbandstrainer. Die disziplinaÂrische und fachliche Aufsicht für Honorarkräfte der Untergliederungen obÂliegt dem Vorsitzenden der jeweiligen Untergliederung.
4.4 Der Präsident ist Dienstvorgesetzter für die beim BTTV angestellten, hauptamtlichen Mitarbeiter des Verbands, sofern dies in der Satzung nicht anders geregelt ist. Er kann die sich daraus ergebenden Aufgaben ganz oder teilweise delegieren.
4.8 Der Präsident wird im Verhinderungsfall durch einen Vizepräsidentenseinen Stellvertreter vertreten.
5.1 Der Vizepräsident Sport ist für den Vorstandsbereich Sport mit den zuständigenzugeordneten Fachbereichen verantwortlich.
6.1 Der Vizepräsident Finanzen ist für den Vorstandsbereich Finanzen mit den zuständigen Fachbereichen verantwortlich.
7.1 Der Vizepräsident Öffentlichkeitsarbeit ist für den Vorstandsbereich Öffentlichkeitsarbeit mit den zuständigen Fachbereichen verantwortlich.
7.3 Der Vizepräsident Öffentlichkeitsarbeit nimmt die Aufgaben des Verbandssprechers wahr.
8.1 Der Vizepräsident Vereinsservice ist für den Vorstandsbereich Vereinsservice mit den zuständigen Fachbereichen verantwortlich.
9.1 Der Vizepräsident Jugend ist für den Vorstandsbereich Jugend mit den zuständigen Fachbereichen verantwortlich.
10.4. Der Geschäftsführer nimmt die fachliche und disziplinarische Aufsicht für alle Mitarbeiter der Geschäftsstelle und alle Referenten im Rahmen der Arbeitsverhältnisse mit BTTV bzw. BLSV wahr.
Die Exekutivgremien ab § 31 werden gemäß den bisher vollzogenen Änderungen angepasst, wobei sich wegen des Wegfalls von Fachbereichen auch die Nummierung ändert. Auf eine ausformulierte Darstellung wird an dieser Stelle verzichtet, es seien aber nochmals die Eckpunkte der neuen Struktur genannt (Stichwort "AG"):
- Wegfall von Fachbereichen in den Vorstandsbereichen Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit, Vereinsservice und Jugend
- Aufführen von explizit in der Wahlordnung genannten Funktionen in den Vorständen
- Beisitzer auch in den Vorständen
- Jeder Vorstand erhält einen "hauptamtlichen Referenten" (in der Jugend = Verbandstrainer) als außerordentliches Mitglied zugeordnet
- Die Vorgaben über eine Geschäftsordnung und die Kooptierung sind an anderer Stellen allgemein zusammengefasst worden
- "Ehrenvorsitzende" sind nicht mehr aufgeführt
- ggf. geringfügige Anpassungen bei den Aufgaben/Zuordnungen
Wettspielordnung
Bzgl. der Wettspielordnung hat es sowohl beim DTTB als auch im BTTV zahlreiche Änderungen gegeben, die teilweise miteinander korrelieren. Ohne auf den "Urheber" der Änderung einzugehen, hier die Veränderungen im Einzelnen.
Den Kreisen ist es zukünftig erlaubt, die D-Klasse auch bei offiziellen Veranstaltungen weiter zu unterteilen.
A 9.1 a Im Bereich des BTTV gelten für alle weiterführenden Veranstaltungen gemäß A 11.1 die folgenden Leistungsklassen, die durch Bereiche von TTR-Werten geÂkennzeichnet sind:
- Herren-A-Klasse: max. - 1.651
- Herren-B-Klasse: 1.650 - 1.501
- Herren-C-Klasse: 1.500 - 1.401
- Herren-D-Klasse: 1.400 - 0
- Damen-A-Klasse: max. - 1.401
- Damen-B-Klasse: 1.400 - 1.251
- Damen-C-Klasse: 1.250 - 0
Veranstalter von nicht weiterführenden Veranstaltungen mit IndividualwettbewerÂben müssen die entsprechenden Bereiche der Leistungsklassen übernehmen; ihÂnen steht es aber frei, die vorgegebenen Leistungsklassen weiter zu unterteilen.
Bei weiterführenden Veranstaltungen auf Kreisebene kann der Veranstalter die D-Klasse nochmals in zwei Leistungsklassen D und E unterteilen.
Die Bestimmungen in A 15 wurden präzisiert und im Sinne einer bundesweit einheitlichen Nutzung von TTR-Werten und TTRL bzw. Q-TTRL erheblich erweitert, weshalb ein Teil der bayerischen Vorgaben in A 15 a entfallen kann.
A 15 Ranglisten
15.1 Datenbereitstellung
Der DTTB erstellt und veröffentlicht Ranglisten.
Zur Erstellung von Ranglisten werden Internetportale benutzt. Von den MitgliedsverbänÂden werden als Voraussetzunghierzu mindestens zweimal pro Jahr (auf jeden Fall zum 1.1. und 1.7.) die aktuellen DatenStammdaten
• Vereinsname, Vereinsnummer (aller Mitgliedsvereine des Mitgliedsverbands)
• Name, Vorname, Geburtsdatumjahr, Geschlecht, Nationalität, Ausländerstatus (gA, eA, A; nur bei Ausländern), Vereinsname, im Mitgliedsverband eindeutige Spielernummer (aller Spielberechtigten des Mitgliedsverbands)
mindestens zweimal pro Jahr (auf jeden Fall zum 1.1. und 1.7.) dem DTTB in einem von ihm vorgegebenen Format zur Verfügung gestellt oder laufend im Internetportal click-TT aktuell verwaltet.
Die beiden Personenstammdaten Geburtsdatum und Nationalität werden in dieser Form ausschließlich zur internen Nutzung für die eindeutige Identifikation der Spieler bzw. für die Unterscheidung nach Deutschen/gleichgestellten Ausländern und sonstigen Spielern verwendet und nicht veröffentlicht.
15.2 Tischtennis-Rangliste und Quartals-Tischtennis-Rangliste
Die im Internetportal click-TT berechnete Tischtennis-Rangliste (TTRL) sortiert die in ihr enthaltenen Spieler nach deren Tischtennis-Rating-Wert (TTR-Wert), welcher eine MaßÂzahl für die Spielstärke ist. Die detaillierten Regelungen für die Berechnung der TTR-Werte sind in einer gesonderten Ranglistenbeschreibung enthalten. Der DTTB erkennt die dortigen Regelungen und die im Internetportal click-TT hinterlegten Parameter zur ErmittÂlung der TTR-Werte als für sich verbindlich an.
Viermal jährlich wird jeweils mit den Stichtagen 11.2., 11.5., 11.8. und 11.12. eine QuarÂtals-Tischtennis-Rangliste (Q-TTRL) als offizielle Referenz-Rangliste mit den Quartals-TTR-Werten (Q-TTR-Werten) veröffentlicht. In deren Berechnung fließen alle Ergebnisse von TTR-relevanten Veranstaltungen ein, die am Tag vor dem Stichtag beendet und vor dem Berechnungsbeginn (drei Tage nach dem Stichtag) in das Internetportal click-TT eingegeben worden sind.
15.3 Definitionen
"Vergleichbar" wird ein Q-TTR-Wert genannt, wenn mehr als neun Einzel zu seiner BeÂrechnung herangezogen worden sind.
"TTR-relevant" werden Veranstaltungen genannt, deren Einzel-Ergebnisse in die BerechÂnung der TTRL einfließen.
"TTR-bezogen" werden Veranstaltungen genannt, bei denen die vergleichbaren Q-TTR-Werte als Referenzwerte für sportliche Einteilungen wie Mannschaftsmeldungen, TurnierÂklassengrenzen oder Setzlisten verwendet werden.
A 15 a BTTV-Ranglisten
Der BTTV führt alle seine Spielberechtigten in der Bayerische TT-Rangliste (TTRL), die als TeilÂmenge auch für alle Altersklassen, Untergliederungen und Vereine als Rangliste maßgebÂlich ist. Der BTTV erkennt die im offiziellen Online-Verwaltungs- bzw. TurnierproÂgramm hinterlegten Parameter zur Ermittlung der TTR-Werte als für sich verbindlich an. Das Aufstellen weiterer Ranglisten innerhalb des BTTV ist untersagt. Die jeweiliÂgen Ranglisten dienen als Grundlage für die Mannschaftsmeldungen der Vereine sowie für die Setzung und die Auslosung bei allen Veranstaltungen mit IndividualwettbeÂwerben, außer entsprechende Ausnahmen (z.B. direkte Qualifikationen) sind in DurchführungsbestimÂmungen oder TurnierausÂschreiÂbungen aufgeführt.
Die Rangsliste wird laufend aktualisiert. Zu vier Terminen im Jahr wird die Rangliste als Referenz-Rangliste der Öffentlichkeit vollständig zugänglich gemacht. Für jede Veranstaltung mit Bezug auf die Rangliste muss das Referenzdatum einer öffentlich gemachten Rangliste bekannt gegeben werden.
Die Vorgaben der Spielberechtigung von ausländischen Staatsangehörigen wurden nach der Öffnung der EU für Arbeitnehmer angepasst.
B 1 Erfordernis und Inhalt der Spielberechtigung
B 1.2 Die Spielberechtigung eines Spielers kann immer nur für ...
Der Spieler erklärt
- ...
- im Falle einer ausländischen Staatsangehörigkeit, dass er sich legal in Deutschland aufhält.
Ein Aufenthaltstitel ist jederzeit auf Anforderung des Verbands, der die SpielbeÂrechtigung erteilt, vorzulegen, soweit ein solcher aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ausgestellt wird.Falls der Spieler nicht Berufsspieler im Sinne von § 7 Beschäftigungsverordnung ist, nicht unter die Regelung gemäß WO B 9.2.1 fällt und nicht Staatsangehöriger eines EU-Vollmitgliedsstaates außer Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien oder Ungarn ist, erklärt der Spieler, dass ein Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz vorliegt, der jederzeit auf Anforderung der Verbände vorgelegt werden kann, sowie dass er seitens des antragstellenden Vereins bzw. von Dritten kein Entgelt oder entgeltliche Leistungen als Tischtennis-Sportler erhält.
Der Spieler, der nicht Berufsspieler im Sinne von § 7, Ziffer 4, BeschäftigungsverÂordnung ist, nicht unter die Regelung gemäß B 9.2.1 fällt oder für den Zeitraum der Spielberechtigung keine uneingeschränkt gültige Arbeitserlaubnis besitzt, hat zudem zu erklären, dass er seitens des antragstellenden Vereins bzw. von Dritten kein Entgelt oder entgeltgleiche Leistungen als Tischtennis-Sportler erhält. Ggf. ist die Arbeitserlaubnis vorzulegen.
Der Verein bestätigt ...
Bei den Einzelturnieren wurde die Meldegrenze und die Grenze für die "Abgabepflicht" bzgl. des Preisgeldes vereinheitlicht (s. auch BGO).
C 1.1 Einladungsturniere und ofÂfeÂne Turniere bedürfen eiÂner vorherigen GeÂnehÂmiÂgung des für die VerÂanÂstalÂtung zuständigen MitÂgliedsÂverÂbandes und zusätzlich des GeÂneÂralÂseÂkreÂtaÂriats bei solÂchen mit einem Preisgeld und/oder Sachwerten von minÂdestens insgesamt 10.230,0010.000,00 EuÂro. Es gilt die Beitrags- und Gebührenordnung des DTTB.
Die TTR-Relevanz und der TTR-Bezug werden in C 1.4 ausführlich erläutert, weshalb sie in C 1.1 a wegfallen können.
C 1.1 a Die Genehmigung eines Turniers ist spätestens sechs Wochen vor dem Turnier über das Online-Verwaltungsprogramm des BTTV zu beantragen.
Werbeveranstaltungen, die mittels Veranstaltungen gemäß A 11.3 durchgeführt werden, sind genehmigungspflichtig.Bei der Genehmigung eines Turniers muss das Referenzdatum der öffentlich zugänglichen QTTRL bekannt gegeben werden. Dieses Datum ist
der 11. Februar für Veranstaltungen, die zwischen 1. April und 30. Juni,
der 11. Mai für Veranstaltungen, die zwischen 1. Juli und 30. September,
der 11. August für Veranstaltungen, die zwischen 1. Oktober und 31. Dezember,
der 11. Dezember für Veranstaltungen, die zwischen 1. Januar und 31. März beginnen.
C 1.4 Für Einladungsturniere und ofÂfene Turniere muss eine AusÂschreiÂbung herÂausÂgeÂgeÂben werden, die mit dem GeÂnehmigungsantrag einÂzuÂreiÂchen ist und die AufÂlaÂgen der genehmigenden StelÂle erÂfüllen muss. Die geÂnehÂmiÂgende Stelle darf AbÂweiÂchunÂgen von den InÂterÂnaÂtioÂnaÂlen TischÂtenÂnisÂreÂgeln (TeiÂle A und B) zuÂlassen.
In der Ausschreibung muss bekannt gegeben werden, ob dieses Turnier TTR-reÂlevant ist.
Bei allen TTR-bezogenen Veranstaltungen in Turnierform muss der Stichtag der für die Turnierklasseneinteilung verwendeten Q-TTRL in der Ausschreibung beÂkannt gegeben werden. Dieser Stichtag ist
- der 11. Februar für Veranstaltungen, die im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni beginnen,
- der 11. Mai für Veranstaltungen, die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Sep- tember beginnen,
- der 11. August für Veranstaltungen, die im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember beginnen,
- der 11. Dezember für Veranstaltungen, die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März beginnen.
Grundsätzlich wird derselbe Stichtag auch für Setzungen und Auslosungen verÂwendet. Der DTTB und die Verbände können die Verwendung einer Q-TTRL mit einem späteren Stichtag für Setzungen und Auslosungen zulassen. Darauf ist in der Ausschreibung des jeweiligen Turniers hinzuweisen.
Neu sind die Ausführungen, welche Spiele (im Einzelspielbetrieb) in die TTRL einfließen.
C 6 Wertung
6.1 Alle bei TTR-relevanten Veranstaltungen gespielten oder begonnenen Einzel fließen in die Berechnung der Tischtennis-Rangliste ein. Das gilt auch, wenn der Spieler die Konkurrenz vorzeitig beendet (z.B. durch Aufgabe, Disqualifikation).
6.2 Bei TTR-relevanten Veranstaltungen werden außerplanmäßig verlaufene Einzel im Individualspielbetrieb für die Berechnung der Tischtennis-Rangliste wie folgt behandelt:
- begonnene Einzel (auch, wenn danach das Turnier aufgegeben wird): werden berücksichtigt
- nicht begonnene Einzel, wenn danach das Turnier (z.B. in der nächsten Stufe) fortgesetzt wird: werden berücksichtigt
- nicht begonnene Einzel vor einer Turnieraufgabe (z.B. bei Nichtantreten): werden berücksichtigt
- nicht begonnene Einzel nach einer Turnieraufgabe: werden nicht berücksichtigt
- gespielte Einzel, die wegen Regelverstoßes in dem Einzel umgewertet worden sind (z.B. unzulässiger Belag): werden wie gewertet berücksichtigt
- gespielte Einzel von Spielern, die später wegen fehlender Startberechtigung für die Turnierklasse aus der Wertung genommen werden: werden wie gespielt berücksichtigt.
6.3 Die Berücksichtigung von Einzeln aus außerplanmäßig verlaufenen MannschaftsÂkämpfen bei TTR-relevanten Veranstaltungen in Turnierform für die Berechnung der Tischtennis-Rangliste erfolgt nach WO-Abschnitt D, Ziffer 2.9.
Mehrfachstarts sind - wenn der Veranstalter dies organisatorisch ermöglichen kann und zulässt - künftig bei nicht weiterführenden Veranstaltungen (offenen Vereinsturnieren) möglich. Die weitere Unterteilung von Leistungsklassen bei offenen Turnieren ist bereits in A 9.1 a geregelt.
C 6 a Alters- und Leistungsklassen bei Einzelturnieren
Ein Teilnehmer darf ...
... ausgetragen.Bei nicht weiterführenden Veranstaltungen gemäß A 11.3 dürfen Spieler der Altersklassen A 8.2 a, A 8.3, A 8.4 und A 8.5 sowie A 8.9 bis 8.15 nach Maßgabe der Veranstalter auch zusätzlich in Wettbewerben der Altersklasse Damen/Herren (A 8.8) starten, wenn der organisatorische Ablauf dies ermöglicht.
Bei nicht weiterführenden Veranstaltungen gemäß A 11.3 darf der Veranstalter zusätzliche Unterteilungen in den Leistungsklassen vornehmen.
Bei nicht weiterführenden Veranstaltungen gemäß A 11.3 kann der Veranstalter den Start von Teilnehmern zusätzlich in weiteren möglichen Altersklassen sowie in stärkeren LeisÂtungsklassen zulassen, wenn der organisatorische Ablauf dies ermöglicht.
Analog zu C 6 wird in D 2.9 festgelegt, welche Spiele von Mannschaftskämpfen in die TTRL einfließen.
D 2.9 Bei TTR-relevanten Veranstaltungen werden Einzel aus außerplanmäßig verlaufeÂnen Mannschaftskämpfen bzw. Spielen im Mannschaftsspielbetrieb für die BeÂrechnung der Tischtennis-Rangliste wie folgt behandelt:
- Einzel aus Mannschaftskämpfen zurückgezogener Mannschaften: werden berücksichtigt
- Einzel aus Mannschaftskämpfen gestrichener Mannschaften: werden berücksichtigt
- Einzel aus wegen Nichtantretens kampflos gewerteten Mannschaftskämpfen: werden nicht berücksichtigt
- Einzel aus wegen Regelverstoßes umgewerteten Mannschaftskämpfen: werden wie gespielt berücksichtigt
- Einzel, bei denen ein Spieler (namentlich benannt) aufgegeben: werden berücksichtigt
- Einzel, bei denen ein Spieler (namentlich benannt) auf das Spiel verzichtet hat: werden berücksichtigt
- Einzel, bei denen ein Spieler (namentlich nicht benannt) nicht angetreten ist: werden nicht berücksichtigt
- Einzel, die wegen Regelverstoßes umgewertet worden sind: werden wie gewertet berücksichtigt.
Der DTTB "legitimiert" auch das von der TTBL angewendete Spielsystem für die Deutschen Pokalmeisterschaften.
D 5 Spielsysteme
Bei Bundesveranstaltungen mit MannÂschaftsÂwettÂbeÂwerÂben dürfen nur die unter WO D 6, D 7, D 8 und D 9 deÂfiÂnierten SpielÂsysÂteme angewendet werÂden. In der Vorrunde der Deutschen Pokalmeisterschaft der Herren darf zusätzlich das jeweilige Spielsystem der TTBL angewendet werden. Die Regional- und MitÂgliedsÂverbände dürÂfen für ihÂren Zuständigkeitsbereich weiÂtere Spielsysteme deÂfiÂnieÂren und anÂwenden.
Ohne detaillierte Aufstellung: Unter "D 8 Dreier-Mannschaften" wurden die beiden bisherigen Spielsysteme "8.2 WM-System" und "8.3 DTTB-System" gestrichen, was eine geänderte Nummerierung und ein paar redaktionelle Anpassungen bei weiteren Textstellen der WO zur Folge hat.
Weitreichende Folgen hat der neu eingeführte Abschnitt D 15. Hier geht es um die Beschreibung der Spielstärkereihenfolge auf der Grundlage der TTR-Werte und um bundesweit einheitliche Bestimmungen zu Sperrvermerken, weshalb der bisherige G 13 gekürzt werden kann.
D 15 Mannschaftsmeldung
Sofern der DTTB oder ein Mitgliedsverband für seinen Mannschaftsspielbetrieb beschlosÂsen hat, dass dieser TTR-bezogen durchgeführt wird, gilt für die Mannschaftsmeldung:
15.1 Spielstärke-Reihenfolge
In der Mannschaftsmeldung eines Vereins sind alle SpieÂler aller Mannschaften der jeweiliÂgen Altersklasse grundsätzlich entsprechend ihrer SpielÂstärke-ReiÂhenÂfolge (RangfolÂge vom stärkÂsten SpieÂler der erÂsten MannÂschaft bis zum schwächÂsten Spieler der unÂterÂsten MannÂschaft - AusÂnahÂmen: 15.3 und verbandsindividuelle Regelungen für NachÂwuchsspieler) aufÂzuÂführen. Dabei darf mit geringen ToleranÂzen von dieÂsem GrundÂsatz abÂgeÂwichen werÂden. Die Toleranzen können mannÂschaftsintern geÂrinÂger als mannschaftsübergreifend sein.
Die Spielstärke-Reihenfolge wird mittels der vergleichbaren QuarÂtals-TTR-Werte der jeweiligen Quartals-TischÂtennis-Rangliste ermittelt. Für die MannschaftsmelÂdung der Vorrunde werÂden die Q-TTR-Werte vom 11.5. und für die der RückÂrunde die Q-TTR-Werte vom 11.12. verwendet. Hat ein Spieler keinen verÂgleichÂbaren Q-TTR-Wert, legt die zuständige Stelle die EinÂstuÂfung nach eiÂgeÂnem ErÂmesÂsen fest.
15.2 Toleranzen für die Spielstärke-Reihenfolge
Die Toleranzwerte TWA (mannschaftsintern) und TWB (mannschaftsüberÂgreiÂfend), innerÂhalb derer der Grundsatz der Mannschaftsmeldung nach SpielÂstärke-ReihenÂfolÂge als erfüllt gilt, werden vom DTTB und den Mitgliedsverbänden für ihÂren Mannschaftsspielbetrieb inÂdiÂviÂduell festgelegt und wie folgt verwendet:
Innerhalb der gesamten Mannschaftsmeldung einer Altersklasse darf kein SpieÂler hinÂter eiÂnem anÂdeÂren gemeldet werden, dessen Q-TTR-Wert um mehr als TWB TTR-PunkÂte kleiner ist. Bei einer gröÂßeÂren Differenz als TWB TTR-Punkte liegt eine AbÂweichung von der SpielÂstärke-Reihenfolge vor, die geÂmäß Ziffer 15.3 zu beÂhanÂdeln ist.
InÂnerhalb einer Mannschaft darf kein Spieler hinter einem anderen gemeldet werÂden, desÂsen Q-TTR-Wert um mehr als TWA TTR-Punkte kleiner ist.
Dabei ist jeweils die Mannschaftszugehörigkeit zu Beginn der Halbserie ausÂschlagÂgeÂbend.
15.3 Abweichungen von der Spielstärke-Reihenfolge
Abweichend von der tatsächlichen Spielstärke dürfen Spieler nur
- zu Beginn der Vorrunde für die gesamte Spielzeit, oder
- zu Beginn der Rückrunde, damit sie in ihrer bisÂheÂriÂgen Mannschaft verÂbleiÂben könÂnen, wenn sie ansonsten aufÂgrund von VerÂänÂdeÂrunÂgen in der SpielÂstärÂke in eine obere Mannschaft des Vereins aufrücken müssÂten, oder
- nach weiteren Regelungen, die der DTTB oder ein Mitgliedsverband in eiÂgeÂner Zuständigkeit erlässt,
auf Wunsch des VerÂeins in einer unteren MannÂschaft des Vereins gemeldet werÂden.
Diese Spieler erhalten von der zuständigen Stelle eiÂnen SperrÂvermerk und verÂlieÂren das Recht, wähÂrend der Dauer des SperrÂvermerks in einer oberen MannÂschaft des VerÂeins einÂgeÂsetzt zu werÂden, auch nicht als ErÂsatzÂspieler. Ein AufÂrücken solcher SpieÂler wähÂrend einer Halbserie oder zum Beginn der Rückrunde ist nicht erÂlaubt. Die Erteilung des SperrÂverÂmerks wird von der zuÂstänÂdigen StelÂle durch entÂsprechende KennÂzeichÂnung des SpieÂlers in der Mannschaftsmeldung der offiÂziellen Online-Plattform doÂkuÂmenÂtiert.
Die Dauer des SperrÂvermerks reicht bis zum Ende der SpielÂzeit, sofern der DTTB oder ein Mitgliedsverband für seinen Mannschaftsspielbetrieb keine anÂdersÂlauÂtenÂden Regelungen beschlossen hat.
G 13 Einsatzberechtigung abweichend von der Spielstärke (Sperrvermerk)Spieler, die trotz größerer Spielstärke abweichend von der tatsächlichen SpielstärkereiÂhenÂfolge nur in einer unteren Mannschaft eingesetzt werden wollen, können durch KennÂzeichnung durch den Verein in der Mannschaftsmeldung nur vor Beginn der Vorrunde entspreÂchend tiefer eingeÂreiht werden.
Diese Spieler verlieren damit das Recht, während der gesamten Spielzeit in höheren Mannschaften dieses Vereins mitzuÂwirken, auch nicht als Ersatz. Ein Nachrücken solcher Spieler gemäß G 18 ist nicht erÂlaubt.
Bei nachträglicher Einreihung von spielstärkeren Neuzugängen müssen die bisherigen, ggü. dem Spieler mit Sperrvermerk spielstärkeren Spieler vor demselben, die bisherigen und spielschwächeren Spieler nach demselben eingereiht werden, wobei der SperrverÂmerk auf jeden Fall erhalten bleibt.
Die "letzten" Änderungen in der WO betreffen Aktualisierungen bei der Werbung und die Rücknahmemöglichkeit einer Spielberechtigung für den Erwachsenenspielbetrieb.
E 3.1 c) e Bei einem Wechsel der Spielberechtigung und auf formlosen Antrag des Vereins erlischt die Spielberechtigung für den Erwachsenenspielbetrieb.
F 2.11.1 ...
Bundesliga-Vereine haben dem Antrag die Original-Spielkleidung, für die die Genehmigung eingeholt werden soll, beizufügen. Der DTTB hat über die von ihm erteilten Genehmigungen den Mitgliedsverband zu informieren, dem der betreffende Bundesliga-Verein angehört. Die Verweigerung der Genehmigung durch den DTTB ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 57.1 der Satzung, gegen den ein Einspruchsrecht des antragstellenden Vereins besteht.
F 3.9 Boden
Der Boden darf nicht ...
... gestattet. Der Abstand zwischen Umrandungen und Werbefläche muss jeweils mindestens einen Meter von der seitlichen Umrandung und zwei Meter von der hinteren Umrandung betragen. Sie dürfen nicht weniger als 1 m, die an den Schmalseiten jedoch höchstens 2 m von der Umrandung entfernt sein.
...
Finanzordnung
Die Änderungen in der FO betreffen Präzisierungen bei den Abläufen, treffendere Beschreibungen bzgl. "Rücklagen" (vgl. auch Satzung), die Einführung des Handbuchs für die Finanzen und die Konsequenzen der Strukturanpassungen (Stichwort "AG").
B 3. Unterteilung der Haushaltspläne
Der Haushaltsplan des BTTV wird in einen ordentlichen und einen außerordentliÂchen Haushalt unterteilt. Im ordentlichen sind sämtliche Eigenmittel zu erfassen, im außerordentlichen die Mittel des Freistaates Bayern.
Der Haushaltsplan wird außerdem in den der Verbandsebene sowie den der einzelÂnen Bezirke und der einzelnen Kreise unterteilt. Die Haushalte der Kreise werden vom zuständigen vorjährigen Kreistag, die Haushalte der Bezirke werden vom zuÂständigen vorÂjährigen Bezirkstag bzw. der vorjährigen Sitzung des BezirkshauptausÂschusses verabschieÂdet und sind anschließend bis zum 30. Juni in der GeschäftsÂstelle einzureichen. Die Haushalte der Untergliederungen (Bezirke und Kreise) dürÂfen keine UnterdeÂckung aufweisen. Im Falle des Fehlens einer Verabschiedung des Haushalts eines Kreises oder Bezirks durch das zuständige Gremium ist der VerÂbandsausÂschuss beÂrechtigt, einen Haushalt für die Untergliederung zu beschlieÂßen.
B 5. Bildung von Rücklagen
Es können freie oder zweckgebundene Rücklagen oder zweckgebundene Rückstellungen aus Eigenmitteln des Verbands gebildet werden. Die allgemeinefreien Rücklagen für Untergliederungen istsind auf die Summe von € 5.000,00 pro Bezirk (Oberbayern € 10.000,00) und € 1.000,00 pro Kreis beÂschränkt. Die Bildung von zusätzlichen zweckgebundenen Rücklagen ist dem VerbandsausÂschuss anzuzeigen.
C 6. Die wichtigsten Vorgaben den Finanzverkehr betreffend sind im Handbuch für FinanÂzen als verbindliche Handlungsanleitung zusammen gefasst.
D 2. Prüfungen
2.1 Die Prüfung erstreckt sich auf den Kassenbestand, die rechnerische Richtigkeit der Buchführung, die ordnungsgemäße Erstellung der Einnahmen- und AusgabenrechÂnung sowie die sachgemäße Verwendung der genehmigten Haushaltsmittel des GeÂschäftsjahres.
2.2 Für die Prüfung auf Verbands- und Bezirksebene erstellt das Prüfungsgremium einen Prüfungsbericht, der zunächst dem Fachbereich Rechnungswesen und anschließend den Geprüften mit der Aufforderung zur Stellungnahme zugeleitet wird in dem der Prüfungszeitraum, der Prüfungsgegenstand, der Prüfungsbereich, die Prüfungsmethode und der Prüfungsumfang anzugeben sind. Die Prüfungsfeststellungen sind grundsätzlich zunächst mit dem Geprüften zu beÂsprechen. Danach sollten unwesentliche Feststellungen in einem Nebenbericht festÂgehalten und Mängel soweit möglich sofort bereinigt werden. Prüfungsbericht und Nebenbericht werden ggf. mit einer StellungnahÂme zu wesentlichen Feststellungen werden dem VorÂstand Finanzen zur MeiÂnungsäußerung zugeleitet. Die BeurÂteilung wird dem PrüÂfungsÂgremium und dem Präsidium zugänglich gemacht.
Für die Prüfung auf Kreisebene erstellt der Bezirksrevisor einen Bericht, in dem die Überprüfung aller Punkte aus der Checkliste des Handbuchs für Finanzen bestätigt wird. Der Bericht istder den Geprüften ggf. mit der Aufforderung zur Stellungnahme zuÂzuleitenzugeleitet wird. Prüfungsbericht und Stellungnahmen werden danach dem Vorstand FinanÂzen zugeleitet.
Anhang 4 e)
Kosten für Teilnahme an regelmäßigen Fördermaßnahmen auf Verbandsebene
(z.B. Verbandsstützpunkten) je Halbjahr maximal € 200,--
Die jeweilige Höhe pro Spieler legt der Fachbereich WettkampfsportVorstand Jugend fest.
Teilnahmegebühren der Untergliederungen dürfen die Höchstgrenze der VerbandsÂebene nicht übersteigen (keine Fahrtkosten für Stützpunktmaßnahmen).
Beitrags- und Gebührenordnung
Weil in der DTTB-WO die Höhe der Preisgelder bzgl. Meldung und Abgabe vereinheitlicht wurden, wird auch die BGO angepasst.
E 1.2 Zu diesen Turniergebühren kommen noch die Turniergebühren des DTTB hinzu (nur für Turniere mit einem Preisgeld und/oder Sachwerten von mindestens ingesamt € 10.23010.000)
Rechts-, Verfahrens- und Strafordnung
Auch hier muss eine Anpassung (Stichwort "AG") vorgenommen werden.
§ 32 Nichtmeldung von Jugendmannschaften FB Wettk.Vorstand Jugend
für Vereine mit Mannschaften VE 100
für Vereine mit Mannschaften höher VE 200
Wahlordnung
Lediglich Präzisierungen, Anpassungen (Stichwort "AG") und die Einführung des Wahlrechts der Jugendsprecher (auch wenn diese minderjährig wären).
B 1. Wahlrecht
Wahlen können nur dann durchgeführt werden, wenn die Tagung gemäß Satzung beschlussfähig ist.
Stimmrecht und damit Wahlrecht mit je einer Stimme haben alle volljährigen und orÂdentlichen Mitglieder der Tagung sowie die Jugendsprecher. Die Übertragung mehrfachen Stimmrechts in verÂschiedenen Funktionen auf eine Person und des persönlichen Stimmrechts auf anÂdere Personen ist unzulässig. Bei der Abstimmung zur Entlastung der ordentlichen und kommissarisch eingesetzten Mitglieder eines Gremiums ist der zu Entlastende nicht stimmÂberechtigt.
C 1.2 Bei der Wahl der Vorsitzenden der FachbereicheFachwarte auf Verbandsebene als ordentliche Mitglieder des VerÂbandstags sind die DelegierÂten der Bezirke und die ordentlichen Mitglieder des PräÂsidiums stimmbeÂrechtigt.
G 2.3.1 Vorsitzender der Revisorendes Prüfungsgremiums
Ehrenordnung
Sämtliche Anpassungen sind der neuen Struktur (Stichwort "AG") geschuldet.
H 3. Zu Ehrenpräsidenten und Ehrenvorsitzenden seiner Gremien können bei Beendigung ihrer Tätigkeit ernannt werden
3.1 langjährige, verdiente Präsidenten des BTTV;3.2 langjährige, verdiente Vorsitzende von Vorstands- und Fachbereichen auf Verbandsebene;3.33.2 langjährige, verdiente Bezirksvorsitzende;3.43.3 langjährige, verdiente Kreisvorsitzende.
J 1. Anträge für Ehrungen
Anträge für Ehrungen können gestellt werden
1.1 zu A 1. von Mitgliedern des Bezirksrats;
1.2 zu C 1. - C 5., H 2. und H 3.32 vom Bezirksvorstand;
1.3 zu H 2. und H 3.43 vom Kreisvorstand;
1.4 zu A 2. - A 6., A 8. und C 6. von Mitgliedern der Kreis- und Bezirksvorstände sowie des Präsidiums;
1.5 zu H 1., und H 3.1 und H 3.2 vom Verbandsausschuss;
1.6 zu B und E von Vereinen oder Gremien;
1.7 zu D von Mitgliedern des Fachbereichs Schiedsrichterwesen;
1.8 zu A 7. und F vom Präsidium;
1.9 zu G von Verbandsangehörigen, Gremien und Vereinen.
J 2. Entscheid über Ehrungsanträge
Über beantragte Ehrungen entscheiden
2.1 für H 2. und H 3.43 der Kreistag;
2.2 für A 1., C 1. - C 5. der Bezirksvorstand; für B und E die Geschäftsstelle;
2.3 für H 2. und H 3.32 der Bezirkstag;
2.4 für D der Verbandsschiedsrichterobmann;
2.5 für A 2. - A 6. der Vizepräsident Öffentlichkeitsarbeit;
2.6 für G das zuständige Kuratorium;
2.7 für A 8., C 6. und F das Präsidium;
2.8 für A 7. der Präsident;
2.9 für H 1., und H 3.1 und H 3.2 der Verbandstag.
J 4. Ergänzungsbestimmungen
4.1 Alle nach A 7., A 8., H 1., H 2. und H 3. Geehrten haben bei allen Sportveranstaltungen des BTTV als Ehrengäste Zutritt.4.2 Alle nach H 3.2 Geehrten können an den Verbandstagen und den Sitzungen des Verbandshauptausschusses (Ehrenvorsitzende von Fachbereiche lediglich beratend) teilnehmen.4.34.2 Die Ehrungen nach A 7., A 8., H 1., H 2., H 3. und G werden in der Ehrenchronik des Bayerischen Tischtennis-Verbands festgehalten.4.44.3 Ehrungen können bei Unwürdigkeit durch den Ehrenrat auf Antrag aberkannt werden.
Schiedsrichterordnung
Redaktionelle Anpassungen u.a. an Beschlüsse von anderen Organisationen. Details sind bitte dem veröffentlichten Gesamttext der SRO zu entnehmen.
Durchführungsbestimmungen und Richtlinien
Sämtliche geänderten Durchführungsbestimmungen und Richtlinien erlangen mit dieser Veröffentlichung und dem gleichzeitigen Versand der gedruckten Handbuchinhalte ebenfalls Gültigkeit. Wegen des teilweise immensen Umfangs an Änderungen wird auf eine Kommentierung an dieser Stelle verzichtet.
Die Richtlinie für die Trainer-Ausbildung ersetzt die bisherige RiLi für die C-Trainer-Ausbildung, wobei die Vorgaben zur Ausbildung von B- und P-Trainern in die neue, kompakte Richtlinie eingeflossen sind.
Auch die TT-Regeln wurden auf den aktuellen Stand gebracht (wobei die von der ITTF anlässlich der letzten WM beschlossenen Änderungen noch keinen Niederschlag gefunden haben). Für sie gilt dasselbe wir für DfB und RiLi: Die einzelnen Änderungen können an dieser Stelle aus Platzgründen nicht abgedruckt werden. Es wird darum gebeten, beide Teile der TT-Regeln (A und B) in der vorliegenden Form zur Kenntnis zu nehmen.
Sämtliche Handbuchinhalte stehen wie gewohnt im Downloadbereich der BTTV-Homepage zum Herunterladen zur Verfügung.
Handbuchumschläge und Register
Alle Vereine, Fachwarte und Schiedsrichter erhalten in diesen Tagen den Druck des neuen Handbuchs. Einige Personen können die Druckseiten allerdings nirgendwo einheften, weil sie durch erstmalige Übernahme einer Funktion oder eines SR-Amtes noch nicht im Besitz eines Handbuchumschlags sind.
Alle Fachwarte und Schiedsrichter, die zum ersten Mal einen Handbuchneudruck erhalten und noch keinen Umschlag mit Register besitzen, können letztere formlos bei der Geschäftsstelle anfordern.
Bitte hierzu Namen, Adresse, Funktion und Kreis (in dem die Funktion/das Amt ausgeübt wird) bis zum 15. September möglichst per E-Mail an die Geschäftsstelle senden, die dann die Umschläge mit Register anschließend ggf. über die Kreisvorsitzenden verschickt.
Neue Vereine im BTTV
1/04/025, TSV Türkenfeld 1923, Oberbayern, Kreis Fürstenfeldbruck
2/06/030, TTF-TuS 1860 Pfarrkirchen, Niederbayern, Kreis Rottal
3/01/037, TSV Dietmannsried 1905, Schwaben, Kreis Oberallgäu
3/01/038, SV Probstried, Schwaben, Kreis Oberallgäu
7/04/034, FC Würzburger Kickers, Unterfranken, Kreis Würzburg
7/06/050, TSV Kützberg 1928, Unterfranken, Kreis Schweinfurt
7/07/021, SpVgg 1920 Untertheres, Unterfranken, Kreis Hassberge
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A N G E B O T E 32. KW 2 0 1 1
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