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Gemäß Satzung § 4 Ziffer 8 sind die wichtigsten Bestimmungen im Handbuch des BTTV zusammengefasst, welches in der jeweils aktuellen Version auf der Homepage abrufbar ist.

Im Downloadbereich des Internetauftritts stehen die Inhalte des Handbuchs sowohl im DIN A5-Format (Format des gedruckten Handbuchs) als auch im DIN A4-Format (zweiseitig DIN A5) jeweils als einzelne Datei, aber auch gebündelt (ZIP-Datei) zur Ansicht und zum Download zur Verfügung.

Das Handbuch kann auch über die BTTV-Handbuch-App (iOS und Android) kostenlos auf ein Smartphone oder Tablet heruntergeladen werden. Für die Nutzung nach dem App-Download ist keine Internetverbindung nötig.

Änderungen der Bestimmungen müssen gemäß Satzung § 4 Ziffer 8 und § 5 Ziffer 2 als amtliche Mitteilung veröffentlicht werden. Sie sind auch erst nach deren Veröffentlichung "gültig" und anzuwenden.
Aus diesem Grund wird allen Nutzern des Handbuchs das Studium der Rubrik "Änderungen der Bestimmungen" in den amtlichen Mitteilungen, die als Newsletter verpflichtend an alle Vereine, Fachwarte und Schiedsrichter geschickt werden, nahegelegt.
Dabei wird meistens nicht nur auf die geänderte Fundstelle, sondern auch schlagwortartig auf den geänderten Inhalt hingewiesen sowie - wenn möglich - der Wortlaut der Änderung abgedruckt.

Gleichzeitig mit dem Hinweis auf Änderungen werden die entsprechende Inhalte im Downloadbereich aktualisiert.
Beim nächsten Aufruf der App wird diese bei bestehender Internetverbindung automatisch aktualisiert.
Falls nur die geänderten Passagen interessant sein sollten, sind alle auch im amtlichen Newsletter genannten Fundstellen und Kommentare in der Datei "Chronologie der Handbuchänderungen" zusammengefasst.

Und bei sehr umfangreichen Änderungen der Bestimmungen wird ein gedrucktes, aktuelles Handbuch allen verpflichtend damit umgehenden Nutzern (Vereinen, Fachwarten, Schiedsrichtern) postalisch zugestellt.
Fachwarte und Schiedsrichter können (falls sie die gedruckte Version gar nicht mehr nutzen wollen) auf diese postalische Zustellung verzichten.