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Liebe Tischtennisfreunde,

einige Teile dieses Newsletters vom 06.08.2015 sind amtliche Mitteilungen (gemäß Satzung). Aus diesem Grund wird der Newsletter auch allen Fachwarten und Schiedsrichtern ohne E-Mail auf dem Postweg zugestellt.

Wenn diese E-Mail nicht korrekt dargestellt wird, klicken Sie bitte hier.

51. Dr.-Schweizer-Gedächtnisturnier in Braunau/Österreich

Im österreichischen Braunau - unmittelbar an der Grenze zu Bayern - steigt am Wochenende 29./30. August die 51. Auflage des Internationalen Dr.-Schweizer-Gedächtnisturniers der Union VKB-Bank Braunau. Ein Jahr für Jahr top organisiertes und attraktiv besetztes Traditionsturnier, das als ideales "Warm Up" kurz vor Beginn der neuen Punktspielrunde stets auch viele bayerische Spieler von der Kreis- bis hin zur Bundesliga über die Grenze lockt. In jüngster Vergangenheit gehörten beispielsweise die Akteure der bayerischen Zweitligisten TTC Fortuna Passau und TSV Bad Königshofen zu den prominenten Teilnehmern.

Aber auch Spieler aus niedrigeren Gefilden sind am letzten August-Wochenende in der Bezirkssporthalle in Braunau genau richtig: Zur Ausspielung kommen insgesamt 16 Einzel- und Doppelkonkurrenzen für Schüler, Jungen, Herren und Senioren. Zu gewinnen sind Geld- und Sachpreise im stattlichen Gesamtwert von rund 5.000 Euro.

Nähere Informationen inkl. Ausschreibung und Anmeldeformular sind unter www.uttbraunau.at sowie im click-TT-Veranstaltungskalender zu finden. Offene Fragen können an Chef-Organisator Walter Fink unter E-Mail walterfink@gmx.at gerichtet werden.

Einladung zur Sitzung des Verbandsausschusses

Gemäß § 24 2. der Satzung des BTTV lade ich alle Mitglieder des Verbandsausschusses des BTTV herzlich ein zur

1. Sitzung des Verbandsausschusses (VA 1/15-19)

am Samstag, 7. November 2015 um 10.00 Uhr in Sindersdorf

(Sindersdorfer Hof)

Vorläufige Tagesordnung
TOP 1: Begrüßungsformalitäten
- Feststellung Anwesenheit
- Genehmigung des Protokolls der Sitzung 8/2011-2015 vom 28.03.2015
- Genehmigung der Tagesordnung
TOP 2: ggf. kommissarische Einsetzung von Fachwarten
TOP 3: Schwerpunktthema ggf. mit externem Referenten
TOP 4: Berichte und Informationen
a) aus dem Präsidium
b) über Entwicklungen in den Dachverbänden (DTTB, BLSV)
c) aus der Geschäftsstelle
d) aus den Bezirken
TOP 5: Themen aus dem Vorstandsbereich Finanzen
a) G+V/Bilanz 2015
b) Haushalt 2016
TOP 6: Themen aus den anderen Vorstandsbereichen
a) Sport
b) Öffentlichkeitsarbeit
c) Vereinsservice
d) Jugend
TOP 7: Behandlung von Anträgen
a) Entscheidung über die Dringlichkeit nicht fristgerecht eingegangener Anträge
b) Anträge auf Änderung von Ordnungen
c) Sonstige Anträge
TOP 8: Verschiedenes

Anträge, die beim Verbandsausschuss behandelt werden sollen, müssen bis spätestens 2. Oktober 2015 in der Geschäftsstelle des BTTV eingegangen sein. Später eingehende Anträge können nur noch als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

Claus Wagner, Präsident

Änderungen der Bestimmungen

Beim Verbandstag des BTTV am 5.7.2015 und vorher bei den Sitzungen der Vorstandsbereiche wurden Beschlüsse gefasst, die zu Änderungen in den Bestimmungen geführt haben. Die Änderungen werden - sofern sinnvoll darstellbar - an dieser Stelle nicht nur textlich vorgestellt, sondern wie üblich kommentiert.

Satzung

Der Verweis auf die DTTB-Satzung wurde routinemäßig aktualisiert.
§ 2 Grundsätzliches
1. Status
...
Der BTTV ist als selbständiger Landesfachverband Mitglied im Deutschen Tischten­nis-Bund e.V. (DTTB). Der BTTV erkennt die Satzung des DTTB in der Fassung vom 19. 6. 201122. 11. 2014 als für sich verbindlich an. Das amtli­che Organ des DTTB wird von den Mitgliedern des BTTV im Pflichtabonnement be­zogen.
...

Dem Unterpunkt Zweckverwirklichung und Aufgaben wurde ein Standard-Einleitungssatz vorangestellt; die Aufgaben wurden durch Aufnahme eines neuen Punktes um den Schutz des Kindeswohls erweitert.
§ 2 Grundsätzliches
3. Zweckverwirklichung und Aufgaben
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
3.1 Schaffung der Möglichkeit für alle Altersgruppen der Bevölkerung, Tischtennis als Leistungssport, als Freizeitsport oder als Maßnahme zur gesundheitlichen Vorbeu­gung oder Nachsorge zu betreiben. Insbesondere soll die Jugend für den Tischten­nissport gewonnen werden.
...
3.9 Durchführung von Lehrgängen im Breiten- und Leistungssport.
3.10 Initiierung von Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor jeder Art von Gewalt und Missbrauch.
3.1011 Veröffentlichung von amtlichen Mitteilungen.

Die Ausführungen zur Gemeinnützigkeit wurden auf eine Standard-Formulie­rung geändert.
§ 2 Grundsätzliches
4. Gemeinnützigkeit
Der BTTV, seine Untergliederungen und Mitgliedsvereine verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff.des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der BTTV ist selbstlos tätig. Er dientverfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwe­cken.
...

Die Außenvertretung des BTTV in § 2 7. bzw. § 29 2. wurde unter Einbeziehung des Stellvertreters des Präsidenten geändert.
§ 2 Grundsätzliches
7. Vertretung
Der BTTV wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und seinenden Vizepräsidenten FinanzenStellvertreter oder durch einen der beiden zusammen mitden Präsidenten und einenm anderen Vizepräsidenten ver­treten (BGB § 26). Wenn der Präsident während der Legislaturperiode zurücktritt oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung seines Amtes gehindert ist, wird der BTTV durch den Stellvertreter des Präsidenten und einen weiteren Vizepräsi­denten vertreten.
...

§ 29 Präsidium

2. Rechtsvertretung
Der BTTV wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und seinenden Vizepräsidenten FinanzenStellvertreter oder durch einen der beiden zusammen mitden Präsidenten und einenm anderen Vizepräsidenten ver­treten (BGB § 26). Wenn der Präsident während der Legislaturperiode zurücktritt oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung seines Amtes gehindert ist, wird der BTTV durch den Stellvertreter des Präsidenten und einen weiteren Vizepräsi­denten vertreten.

Der Verweis auf die Anti-Doping-Ordnung des DTTB wurde auf die Home­page des DTTB geändert, da unsere Dachorganisation kein Handbuch mehr druckt.
§ 2 Grundsätzliches
8. Doping
8.3 Der BTTV erkennt die Anti-Doping-Ordnung des DTTB, die ihrerseits Bestandteil der Satzung des DTTB ist, als Bestandteil seiner Satzung an und unterwirft sich für seine Mitglie­der den Ausführungs- und Strafbestimmungen in der Satzung und den Ordnungen des DTTB gemäß Jahrbuch 2010/2011Veröffentlichung auf der Homepage des DTTB.

Als weiteren Schwerpunkt unter "Grundsätzliches" wurde die Verurteilung von Gewalt, Missbrauch und Diskriminierung aufgenommen.
§ 2 Grundsätzliches
...
9. Verurteilung von Gewalt
Der BTTV verurteilt jegliche Form von Gewalt und Missbrauch, gleich ob körperli­cher, seelischer und sexueller Art. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremden­feindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachten­den Verhaltensweisen entschieden entgegen.

910. Ehrenamtlichkeit
...
1011. Verbandsfarben
...

An verschiedenen Stellen der Satzung - § 3 2., § 22 3., § 23 2., § 24 2. - wurden die Vorgaben einer "schriftlichen" Be­nachrichtigung durch eine Veröffentlichung "in Text­form (gem. § 126b BGB)" ersetzt. Auf eine textliche Darstellung dieses Austauschs wird an dieser Stelle verzichtet.

Der Verhaltenskodex des BTTV, der bisher nur informativen Charakter hatte, wurde als Bestimmung des BTTV aufgenommen.
§ 4 Vorschriftenwerk
2. Ordnungen
...
Die Jugendordnung (JO) ist eine Bestimmung des BTTV. Sie wird von der Ver­bandsjugendleitung beschlossen und bedarf der Bestätigung durch die Legislativ­or­gane des BTTV auf Verbandsebene. Sie regelt die Wahl der Personen, die durch den Verbandstag, Bezirkstag bzw. Kreistag in ihrer Funktion bestätigt werden.
Der Verhaltenskodex ist eine Bestimmung des BTTV. Er kann durch die Legisla­tivorgane auf Verbandsebene mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stim­men geändert werden.

Die Vorgaben an Fachwarte und Schiedsrichter, im offiziellen Verwal­tungsprogramm sowohl eine postalische als auch eine E-Mail-Adresse angeben und diese veröffentlichen zu müssen, wurde gelockert. Zukünftig kann der Veröffentlichung der postalischen Adresse widersprochen werden, wenn eine E-Mail-Adresse veröf­fentlicht ist.
§ 6 Datenschutz
4. Veröffentlichung von Daten
...
Von den Fachwarten bzw. Schiedsrichtern werden für die Dauer der Übernahme der Tätigkeit die Funktion, Name und Vorname, eine von den Personen selbst be­stimmte Kontaktadresse und E-Mail-Adresse sowie weitere Kommunikationsdaten wie Telefon-, Telefax- und Mobiltelefonnummern aufgenommen und veröffentlicht (eine Kontaktadresse sowieoder eine E-Mail-Adresse müssen verpflichtend hinterlegt werden). Fachwarte und Schieds­richter können der Veröffentlichung ihrer Kontakt­adresse (nur, wenn eine E-Mail-Adresse veröffentlicht ist) sowie ihrer Telefon-, Te­lefax- und Mobiltele­fonnummern jederzeit schriftlich widersprechen.

Die Vorgaben für einen Ausschluss von Mitgliedern oder Verbandsangehörigen wurden den Ausführungen in der RVStO angepasst und sind jetzt stringent.
§ 8 Verlust der Mitgliedschaft

2. Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem BTTV bzw. der Antrag auf Ausschluss aus dem BLSV kann vom Präsidium beschlossen werden bei
- Verstoß gegen die Satzung oder das Vorschriftenwerk des BTTV,
- Handlungen, die dem Tischtennissport oder den Interessen des BTTV schaden,
- Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Aussagen oder Handlungen innerhalb oder außerhalb des BTTV,
- Nichterfüllung der dem BTTV gegenüber bestehenden Verpflichtungen.
Gegen den Ausschluss aus dem BTTV ist innerhalb von vier Wochen nach Zustel­lung Einspruch beim Verbandsausschuss möglich.

§ 10 Verbandsangehörigkeit

2. Ausschluss
Das Präsidium des BTTV kann einen Verbandsangehörigen aus dem BTTV aus­schließen bzw. den Ausschluss aus dem BLSV beantragen, wenn ei­ner der in § 8 Nr. 2 genannten Gründe vorliegt. Gegen den Ausschluss aus dem BTTV ist innerhalb von vier Wochen nach Zustel­lung Einspruch beim Verbandsausschuss möglich.
Das Präsidium kann Antrag auf Ausschluss eines Verbandsangehörigen aus dem BLSV stellen.

Die Mitarbeiter des BTTV gelten jetzt auch als Verbands­angehörige.
§ 10 Verbandsangehörige

1. Erwerb und Verlust
Die Tischtennismitglieder der Mitgliedsvereine, die Fachwarte und die Mitarbeiter des BTTV sind Verbandsangehörige. Die Verbandsangehörigkeit wird durch die Einsetzung in eine Funktion, die Beschäf­tigung beim oder im Auftrag des BTTV bzw. die Mel­dung des Vereinsmitglieds an den BLSV bei dessen Bestandserhebung erworben.

In § 11 Aufbringung der Finanzmittel, 4. Abgaben der Mitgliedsvereine, wurde die korrekte Bezeichnung für den Einzug als "SEPA-Lastschriftver­fahren" beschlossen. Auf eine textliche Darstellung dieses Austauschs wird an dieser Stelle verzichtet.

Den "höheren" Legislativgremien Verbandstag und Verbandshauptausschuss wurden die Aufgaben der jeweils "untergeordneten" Gremien Verbandshauptausschuss und Verbandsausschuss prinzipiell übertragen. Der Verbandstag kann nach Ergänzung auch die Legislaturperi­ode abändern und den Termin des nächsten ordentlichen Verbandstags bestimmen, was bisher einem außerordentlichen Verbandstag zugeordnet war.
§ 22 Verbandstag
5. Aufgaben des Verbandstags
...
5.17 Entscheidung über vorliegende Anträge
5.18 Entscheidung über etwaige Abänderung der Legislaturperiode und deren Auswirkungen auf die Verbandsgliederungen; Bestimmung des Termins des nächsten ordentlichen Verbandstags.
Darüber hinaus kann der Verbandstag sämtliche Aufgaben übernehmen, die in der Satzung dem Verbandshauptausschuss oder dem Verbandsausschuss zugeordnet sind.


§ 23 Verbandshauptausschuss

5. AufgabenDer Verbandshauptausschuss übernimmt die Aufgaben des Verbandstags gemäß § 22 Nrn. 5.1, 5.2, 5.3, 5.12, 5.13, 5.14, 5.15, 5.16 und 5.17.
Er ist zuständig für die Bestätigung kommissarisch eingesetzter Fachwarte auf Verbandsebene.
Darüber hinaus kann der Verbandshauptausschuss sämtliche Aufgaben übernehmen, die in der Satzung dem Verbandsausschuss zugeordnet sind.

Es wurde eine Frist für den Versand von Tagesordnung und Anträgen bei einem Bezirkshauptausschuss eingeführt.
§ 26 Bezirkshauptausschuss

2. Einberufung des Bezirkshauptausschusses
Der Bezirkshauptausschuss tritt in den Jahren ohne Bezirkstag, in der Regel drei bis sechs Wochen vor dem Verbandshauptausschuss zusammen.
Er wird vom Bezirksvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertre­tenden Bezirksvorsitzenden vier Wochen vor der Jahrestagung des Bezirkshaupt­ausschus­ses auf der Homepage des Bezirks einberufen.
Mindestens zwei Wochen vor der Versammlung müssen den Mitgliedern Tagesord­nung und Anträge bekannt gemacht werden.

Gemäß dem beschlossenen Verhaltenskodex wurde die Position eines Ethik­beauftragten und dessen Aufgabenbeschreibung eingeführt. Die Amtszeit des Datenschutzbeauftragten endet mit Ende der Legislaturperiode, wobei eine Wiederbesetzung möglich ist.
§ 30 Sonderinstitutionen der Führungsebene
Zur Unterstützung und Beratung in besonderen Aufgabenstellungen sind dem Präsidium die Sonderinstitutionen und die Fachwarte mit Sonderaufgaben
- Verbandsgeschäftsstelle
...
- Anti-Missbrauchs-Beauftragter
- Ethikbeauftragter
- Leiter von Landesleistungszentren
zugeordnet.
...
6. Datenschutzbeauftragter
Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen wird vom Präsidium ein Datenschutzbeauftragter bestellt. Dessen Amtszeit endet jeweils mit Ende der Legislaturperiode; eine Wiederbesetzung ist möglich.
...
10. Ethikbeauftragter
Als Ansprechpartner für Fragen zum Verhaltenskodex wird vom Präsidium ein Ethik­beauftragter jeweils für eine Legislaturperiode (Wiederberufung ist möglich) berufen. Dieser kann beratend tätig sein, aber auch Vorfälle dem Verbandsgericht anzeigen.

1011. Leiter von Landesleistungszentren...

Die bisher festgelegte Anzahl an Verbandsschiedsrichterlehrwarten wurde freigegeben.
§ 35 Fachbereich Schiedsrichterwesen

Zusammensetzung
Ordentliche Mitglieder des Fachbereichs Schiedsrichterwesen sind
- der Verbandsschiedsrichterobmann des Verbands als Vorsitzender,
- der Verbandsfachwart Schiedsrichterlehrwesen
- zweidie Verbandsschiedsrichterlehrwarte,
- die Beisitzer.

Die Wahlfunktionen in § 36 Vorstand Finanzen, § 37 Vorstand Öffentlich­keitsarbeit und § 39 Vorstand Jugend, namentlich die Verbandsfachwarte Haushaltsplanung, Rechnungswesen, Printmedien, Neue Medien, Wettkampfsport und Hochleistungssport wurden ebenso gestrichen wie das jetzt nicht mehr nötige Vorschlagsrecht für kommissarische Vertreter auf diese Funktionen. Auf eine textliche Darstellung wird an dieser Stelle verzichtet.

Die Aufgaben der Gerichte im Zusammenhang mit Beschlüssen von Legislativgremien wurden präzisiert.
§ 45 Rechtsgrundlagen
3. Die Anfechtung von Beschlüssen der Legislativorgane auf Verbandsebene kann nichtist grund­sätzlich kein Gegenstand einer Entscheidung durch die Gerichtsbarkeit des Ver­bands sein. Das Verbandsgericht kann jedoch die Rechtmäßigkeit von Wahlen, die Ein­haltung der Verfahren zur Beschlussfassung und die Vereinbarkeit der Beschlüsse mit der Satzung des BTTV prüfen.

Der Widerruf der Spielberechtigung wurde als grundsätzliche Sanktionsmöglichkeit eingeführt.
§ 46 Disziplinarmaßnahmen
2. Von den Rechtsinstanzen nach §§ 48 bis 50 können bei schuldhaften Verstößen die Disziplinarmaßnahmen
- ...
- Antrag auf Ausschluss eines Verbandsangehörigen aus dem BLSV,
- Widerruf der Spielberechtigung
ausgesprochen werden.

Die Satzung wurde als Gesamtes neu gefasst.

Verhaltenskodex

Der Inhalt des Verhaltenskodex, der bisher informativ auf der Homepage abgedruckt war, wurde als Text der neuen Bestimmung beschlossen. Über eine textliche Darstellung wird an dieser Stelle verzichtet.

Wettspielordnung

Die Voraussetzung für die Teilnahme am Spielbetrieb betreffend die Meldung beim Landes-Sportverband wurde präzisiert.
B 2.1 a Am Spielbetrieb des BTTV darf nur teilnehmen, wer Mitglied eines dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) angeschlossenen Vereins und entsprechend dessen Regularien dem BLSV gemeldet istMitgliedsver­eins des BTTV gemäß § 7 (1) der Satzung ist und wer als Person die Regula­rien/Meldungen gegenüber dem zuständigen Landes-Sportverband erfüllt.

Die Vorgaben der maximalen Gruppenstärke im Einzelspielsystem sind weggefallen. Vorrundengruppen vor einem einfachen K.-o.-System können jetzt durch den Veranstalter von offenen Turnieren bestimmt werden.
C 1.3 f K.-o.-System mit vorgeschalteter Qualifikationsrunde
Die Teilnehmer werden unter Berücksichtigung ihrer Vereins-, Kreis- oder Be­zirkszugehörigkeit in Gruppen zu je 3 oder 4 Spielern gelost, wobei diese Gruppen (s. Beispiel) als Ach­tel, Viertel oder Hälften eines Rasters anzu­sehen sind.
Innerhalb dieser Gruppen wird die Platzierung gemäß 1.3 e ermittelt. Die Erstplat­ziertenan den Plätzen 1 und 2 jeder Gruppe platzierten Spieler(50 % der Gruppenstärke, bei ungerader Anzahl der Grup­penstärke aufgerundet) setzen das Turnier ge­mäß 1.3 b fort. Dabei nehmen die Gruppenersten die vorgegebenen Raster­plätze ein bzw. werden eingelost (siehe Beispiel), während die GruppenzweitenNächstplatzierten in der jeweils an­deren Rasterhälfte unter Berücksichtigung ihrer Vereins-, Kreis- und Bezirkszuge­hörigkeit zugelost werden. Bei mehr oder weniger als 4 Gruppen ist sinngemäß zu verfahren.
Dieses Austragungssystem wird für die Durchführung der Jugendklassen bei of­fe­nen Tur­nieren empfohlen.
Beispiel (bei 4 Gruppen mit jeweils 4 Spielern): ...

Das Braunschweiger System wurde unter D 8 d als Dreier-/Vierer-Mannschaftssystem eingeführt - hier nicht explizit dargestellt. Die Anwendung kann bei entsprechenden Beschlüssen der Untergliede­rungen sofort erfolgen und auch ein Durchspielen kann vorgegeben werden.
D 2.6 b Auf Bezirks- und Kreisebene kann nach Maßgabe des Bezirkes bzw. Kreises bestimmt werden, in allen Altersklassen bei Anwendung des Braunschweiger Sys­tems sowie im Jugendbe­reich bei allen Spielsystemen sämtliche Spiele eines Mannschaftskampfes in Spielklassen nach WO A 11.2, ausgenommen Pokal­meisterschaften, auszutra­gen.

Die Vorgaben der Spielsysteme in den einzelnen Ebenen wurde übersicht­licher gestaltet.
D 10.4 a Die Mannschaftsmeisterschaften werden auf den Ebenen Verband (V), Bezirk (B) und Kreis (K) nach folgenden Spielsystemen ausgetra­gen:
Herren: In allen Ligen auf Verbands- und Bezirksebene nach dem Paar­kreuzsys­tem für Sechsermannschaften (D 6). Auf Kreisebene nach Maßgabe der Kreise.
Damen: In allen Ligen auf Verbandsebene nach dem Werner-Scheffler-System (D 7.2). Auf Bezirks- und Kreis­ebene nach Maßgabe der Bezirke bzw. Kreise.
Jungen und Mädchen: In allen Ligen auf Verbandsebene nach dem Werner-Scheffler-System (D 7.2). Auf Bezirks- und Kreisebene nach Maßgabe der Bezirke bzw. Kreise.
Senioren: Bei den Herren nach dem Modifizierten Swaythling-Cup-System (D 8.1), bei den Damen nach dem Corbillon-Cup-System (D 9).

Sechser-Mannschaften, Paarkkreuz-System (D 6): Herren (V)(B)
Vierer-Mannschaften, Werner-Scheffler-System (D 7.2): Damen (V), Jugend (V)
Dreier-Mannschaften: Modifiziertes Swaythling-Cup-System (D 8.1): Senioren (V)(B(K)
Zweier-Mannschaften: Corbillon-Cup-System (D 9): Seniorinnen (V)(B)(K)
Ohne Vorgabe auf Bezirks- und Kreisebene nach Maßgabe der Bezirke und Kreise.

Die "automatische" Erteilung einer SBE wurde bzgl. des Alters des Jugendlichen und dessen Spielstärke erweitert.
E 3.1 c) a Geburtsdatum nicht später als dreivier Jahre nach dem gültigen Stichtag oder zuletzt veröffentlichter Q-TTR-Wert bei Jungen mindestens 1300 und bei Mädchen min­destens 1100.
E 3.1 c) d Bei Jugendlichen gemäß 3.1 c) a stellt der Verein über das Online-Verwaltungs­programm die Spielberechtigung für den Erwachsenenspielbetrieb aus. Der Ver­ein ist dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen gemäß 3.1 a) sowie 3.1. c) b und c erfüllt sind. Auf Verlangen hat der Verein die entsprechen­den Unterlagen der Ge­schäftsstelle vorzulegen. Bei jüngeren als in 3.1 c) a ge­nannten Jugendli­chen, deren zuletzt veröffentlichter Q-TTR-Wert niedriger als der in 3.1 c) a ge­nannte Wert ist,obliegt es demkann der Vorstand Jugend, auf schriftli­chen Antrag und unter Vorlage aller genannten Unterlagen eine Spielberechtigung für den Erwach­senen­spielbe­trieb zu erteilen.

Die Vorgaben zur Neustrukturierung nach einer Halbserie wurden innerhalb der WO verschoben.
G 2 Allgemeine Abstiegsregelungen
Nach jeder Spielzeit steigen aus Spielgruppen mit 8 und mehr Mannschaften die beiden letz­ten, mit 7 und weniger Mannschaften die letzte Mannschaft ab.
Sind 3 parallele Spielgruppen unterstellt, dann steigen 3 Mannschaften ab.
Nach Maßgabe der Kreise können auf Kreisebene die Ligen bzw. Spielgruppen gemäß vorher festgelegter Auf- und Abstiegsregelung zur Rückrunde neu eingeteilt werden.

G 4 Allgemeine Aufstiegsregelungen
...
Zur Bayernliga der Jugend finden - falls notwendig - Aufstiegsspiele statt, wobei die beiden Erstplatzierten dieser Aufstiegsspiele aufstiegsberechtigt sind. Teilnahmebe­rech­tigt sind die Bezirks-Mannschaftsmeister. Aus dem Bezirk Oberbayern sind zwei Mann­schaften teilnahmeberechtigt (bei einer ungeteilten 1. Bezirksliga die an den Plätzen 1 und 2 ste­henden Mannschaften). Verzichtet eine an den Aufstiegsspielen teilnahmebe­rechtigte Mannschaft, so kann sie durch die nächstfolgenden Mannschaften ersetzt wer­den.
Nach Maßgabe der Kreise können auf Kreisebene die Ligen bzw. Spielgruppen gemäß vorher festgelegter Auf- und Abstiegsregelung zur Rückrunde neu eingeteilt werden.

G 5 b Neustrukturierung zur Halbserie
Nach Maßgabe der Kreise können auf Kreisebene die Ligen bzw. Spielgruppen gemäß vorher festgelegter Auf- und Abstiegsregelung zur Rückrunde neu eingeteilt werden.

Der bisherige Inhalt von G 13 wurde innerhalb der WO verschoben.
G 13 Einsatzberechtigung abweichend von der Spielstärke (Sperrvermerk)
Bei nachträglicher Einreihung von spielstärkeren Neuzugängen müssen die bisheri­gen, ggü. dem Spieler mit Sperrvermerk spielstärkeren Spieler vor demsel­ben, die bisherigen und spielschwächeren Spieler nach demselben eingereiht werden, wobei der Sperrver­merk auf jeden Fall erhalten bleibt.

D 15.3 a Bei nachträglicher Einreihung von spielstärkeren Neuzugängen müssen die bisheri­gen, ggü. dem Spieler mit Sperrvermerk spielstärkeren Spieler vor demsel­ben, die bisherigen und spielschwächeren Spieler nach demselben eingereiht werden, wobei der Sperrver­merk auf jeden Fall erhalten bleibt.
Ein zu Beginn der Vorrunde erteilter Sperrvermerk kann auf Antrag des Vereins zur Rückrunde aufgehoben werden, wenn der Spieler bei der Mannschaftsmel­dung zur Rückrunde auch ohne Sperrvermerk Stammspieler in der Mannschaft ist, in der er mit Sperrvermerk gemeldet wurde.

Die Abschnitte G 5 a bis G 12 alt wurden als G 6 bis G 13 umnummeriert (hier nicht textlich dargestellt).

Die vorrangige Auffüllreihenfolge im Abschnitt "Einstufung von Mannschaften" (neu G 7) wurde in einem anderen Absatz nochmals wiederholt ausgewiesen.
G 7 Einstufung von Mannschaften
Zum Rundenspielbetrieb neu gemeldete Mannschaften werden in die unterste mögliche Liga des für den Verein zuständigen Kreises/Bezirks eingereiht. Auf Antrag des Vereins kann der zuständige Vorstand auch die Einreihung in eine höhere Liga seiner Zuständig­keit beschließen, wobei die Auffüllreihenfolge gemäß G 5 vorrangig zu behandeln ist.
Mädchenmannschaften können nach Maßgabe des Kreises, Bezirks bzw. Präsidiums auf Antrag in eine höhere Damen-Liga der betreffenden Ebene eingereiht werden, wobei die Auffüllreihenfolge gemäß G 5 vorrangig zu behandeln ist.
...

Die Gültigkeit der Spiel- und Einsatzberechtigung bei Wechseln wurde gemäß der WO des DTTB angepasst.
G 18 Aufrücken bei Austritt/Ausschluss und/oder Erlöschen der Spiel-/ Einsatzberechtigung eines Spielers
Im Falle des Austritts oder Ausschlusses eines Spielers aus einem Verein erlischt die Spiel- und Einsatzberechtigung sofort, weil die Voraussetzungen gemäß B 1 nicht mehr erfüllt sind.
Bei einem Wechsel der Spielberechtigung gemäß B 4 erlischt die Einsatzberechti­gung gemäß G 12 mit dem Ende der Spielberechtigung für den bisherigen Verein, es sei denn, die Spielberechtigung wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch Mitteilung ge­löscht. In diesen Fällen erlischt die Spiel- und Einsatzberech­tigung sofort.
Mit Beginn einer durch ein Sportgericht ausgesprochenen Sperre erlischt die Einsatzbe­rechti­gung eines Spielers in der Mannschaft, in der er als Stammspieler aufgeführt ist.
Demzufolge gilt der nachfolgende Absatz entsprechend, und zwar so lange, bis die Sperre abgelaufen ist.
Bei Erlöschen der Einsatzberechtigung eines Spielers ist eine neue Mannschaftsmeldung einzurei­chen, in der die nachfolgenden Spieler aufgerückt sind.

Versammlungsordnung
An verschiedenen Stellen der Versammlungsordnung - 1.2 1., 2.2 2. - wurden die Vorgaben einer "schriftlichen" Benachrichtigung durch eine Veröffentlichung "in Text­form (gem. § 126b BGB)" ersetzt (hier nicht textlich dargestellt).

Wahlordnung
Die Wahlordnung wurde den Vorgaben der Satzung angepasst; so wurde die Anzahl der Verbandsschiedsrichterlehrwarte freigegeben und die weggefallenen Fachwartpo­sitionen wurden analog gestrichen. In der Darstellung der Berufungsfunktionen wurde eine Spalte mit Berufungen auf Verbandsebene eingeführt (hier nicht textlich dargestellt).

Schiedsrichterordnung
Die Kosten für die SR-Einsätze wurden im Abschnitt G erhöht; sie liegen jetzt anstelle von 10,00 Euro bei 20,00 bzw. 30,00 Euro (hier nicht explizit dargestellt).

Durchführungsbestimmungen für den Spielbetrieb der Erwachsenen
Die Auffüllreihenfolge zur Bayerischen Meisterschaft hat sich geringfügig geändert; das höchste Ranglistenturnier heißt nunmehr BTTV-Top-24 Damen/Herren.

Durchführungsbestimmungen für den Spielbetrieb der Jugend
Das Spielsystem für die Mannschaftsmeisterschaften der Schülerinnen wurde geändert. Die Teilnahme am Ranglistensystem wurde geringfügig modifiziert.

Durchführungsbestimmungen für Nominierungen
Angleichung der Bezeichnungen.

Richtlinien für den Schutz von Verbandsveranstaltungen
Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten.

Richtlinien für den Oberschiedsrichter-Einsatz
Anpassung an die geänderten Rahmenbedingungen.

Die textliche Umsetzung der Durchführungsbestimmungen und Richtlinien würde den Rahmen dieser Veröffentlichung sprengen, weshalb auf die im Internet veröffentlichten Inhalte verwiesen wird. Darüber hinaus wurden sämtliche Bestimmungen, in denen es keine inhaltlichen Änderungen gab, mit dem Datum 5.7.2015 neu aufgelegt.

Sämtliche Handbuchinhalte stehen wie gewohnt im Downloadbereich der BTTV-Homepage zum Herunterladen zur Verfügung. Sie sind auch als App (Android und iPhone) kostenlos verfügbar.

Neue Vereine im BTTV

1/07/022, SV Erpfting, Oberbayern, Kreis Landsberg
1/15/042, TSV Grabenstätt, Oberbayern, Kreis Reichenhall/Traunstein
4/03/023, DJK-SV Pilsach, Oberpfalz, Kreis Neumarkt
7/03/040, TSV Neuhütten-Wiesthal, Unterfranken, Kreis Main-Spessart

Facebook-Seite des BTTV

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