- ein Inzidenzwert von unter 100 (Informationen zu den Werten u.a. über eine interaktive Karte abrufbar, offiziell gelten die Inzidenzwerte des RKI)
- eine offizielle Öffnung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde
- ein standort- und sportartspezifisches Hygienekonzept (dies wurde auch in der Vergangenheit gefordert; sportartspezifische Konzeptinhalte auf der Grundlage der aktuellen Gesetzeslage sind im BTTV-Downloadbereich Corona verfügbar)
- ein individuelles Konzept zur regelmäßigen Lüftung, welches Raumgröße und Personenzahl (wechselnde Gruppen) berücksichtigt
- ein Reinigungskonzept, welches nicht nur die Sportanlagen und Sportgeräte, sondern auch die sanitäten Einrichtungen beinhaltet
- ein Testkonzept/eine Testpflicht, welche/s je nach Inzidenzwert im betreffenden Landkreis evtl. umgesetzt werden muss.
Die exakten lokalen Regelungen bitten wir bei den jeweils zuständigen Behörden nachzufragen, da wir lediglich auf die grundlegenden Pragraphen in der 12. IfSMV - § 1 Abstandsgebot, § 4 Kontaktbeschränkung, § 10 Sport und § 27 Weitere Öffnungsschritte - hinweisen können.Eine gute Nachricht für alle Geimpften oder Genesenen: Sie fallen nicht unter die Kontaktbeschränkungen und die evtl. nötige Testpflicht. Sie müssen aber weiterhin - außer beim direkten Sporttreiben - Mund-Nase-Bedeckung tragen.










