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Corona  

Weitere Lockerungen für den TT-Trainingsbetrieb / UPDATE

Umkleiden und Duschen können mit entsprechenden Verhaltensregeln wieder genutzt werden

Auf der Grundlage der Pressemitteilungen der Bayerischen Staatsregierung hat der BTTV die Lockerungen und damit die geänderten Hygiene- und Verhaltensregeln am letzten Donnerstag veröffentlicht.

In der angekündigten "6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung", die heute veröffentlicht wurde und ab dem kommenden Montag, 22. Juni 2020, gültig ist, sind nun weitere bisherige Einschränkungen aufgehoben worden.
So können unter der Prämisse des Abstands (1,5 m) und in Berücksichtigung von individuellen Schutzkonzepten ab dem 22.6. auch wieder Umkleiden und Duschen genutzt werden.
Achtung: Die detaillierten Vorgaben für Umkleiden und Nassbereiche folgen in einem separaten Rahmenhygienekonzept des Freistaats Bayern, welches wir nach Vorliegen umgehend veröffentlichen.

Nachfolgend nochmals der Text der Newsmeldung vom 18.6.
Das bayerische Kabinett hat in dieser Woche weitere Einschränkungen im Rahmen der Corona-Schutzmaßnahmen aufgehoben. Auch im Sport gibt es wieder mehr Möglichkeiten: So dürfen ab dem 22. Juni Ausbildungsmaßnahmen (für den BTTV und die BTTA z.B. die Traineraus- und fortbildungen) in Präsenzveranstaltungen stattfinden.

Den Trainingsbetrieb betreffend ist ab dem 22.6. die maximale Personenzahl von 20 gestrichen. Damit wird die Teilnehmerzahl für den Indoor-Trainingsbetrieb nur durch die Abstandsregeln (die weiterhin gelten), das Raumangebot und das Lüftungskonzept definiert. Die BTTV-Empfehlungen einer Boxengröße von 5x10 Metern sind demnach weiterhin anwendbar. Diese Änderung hat zu einer Aktualisierung lediglich der "Hygiene- und Verhaltensregeln des BTTV für Trainingsmaßnahmen" geführt; die übrigen Regeln des Schutzkonzeptes bleiben zunächst unberührt.

Nichtsdestoweniger hat der BTTV berechtigte Hoffnung, dass in Kürze weitere Lockerungen folgen. So könnte evtl. Anfang Juli wieder ein Wettspielbetrieb möglich sein, was zuerst zur Wiederaufnahme der bis 30. Juni ausgesetzten Race-Turniere führen wird. Sobald Kontaktsport Indoor wieder erlaubt ist, könnte auch die Beschränkung von Doppelspielen wegfallen. Hierüber werden wir jeweils aktuell berichten.

Ein "ärgerliches" Thema ist der Umstand, dass trotz theoretischer Möglichkeit eines Hallentrainings manche Betreiber (Landkreise, Städte, Kommunen) die Sportstätten noch nicht für den Trainingsbetrieb freigeben.
Zwingende Gründe (z.B. Auslagerung von Schulklassen) sind dabei nachvollziehbar.
Kein Verständnis für nicht erfolgte Hallenöffnungen hat der BTTV allerdings bei grundsätzlichen organisatorischen oder finanziellen (z.B. durch erhöhten Reiningungsbedarf begründeten) Argumenten.

In diesem Fall empfehlen wir unseren Vereinen, möglichst im Zusammenschluss mit anderen Hallensportarten, evtl. koordiniert über die BLSV-Kreise und -Bezirke und mit Publikmachung über die entsprechenden Medien die Politik und die Sportstättenbetreiber an den Auftrag des Sports für die positive Entwicklung der Gesundheit und der Gesellschaft zu erinnern.
Es darf nicht sein, dass trotz gesetzlich möglicher Öffnung ehrenamtlich geführte Vereine leiden müssen, Vereinsmitglieder an der Ausübung ihres Sport gehindert werden und Verbände nicht überall gleiche Bedingungen für einen kommenden Spielbetrieb herstellen können!

Zusätzlich zu den aktuellen BTTV-internen Dokumenten sind im Folgenden auch die Links zu den grundlegenden gesetzlichen Verordnungen veröffentlicht. Weitergehende Informationen sind über die "Hygiene- und Verhaltensregeln des BTTV mit weiteren Informationen" verlinkt.

Hygiene- und Verhaltensregeln des BTTV für Trainingsmaßnahmen (Stand 20.6.2020)

Hygiene- und Verhaltensregeln des BTTV für Verantwortliche (Stand 20.6.2020)

Hygiene- und Verhaltensregeln des BTTV mit weiteren Informationen (Stand 20.6.2020)

Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Stand 19.6.2020)

Corona-Pandemie: Rahmenhygienekonzept Sport (des Freistaats Bayern, Stand 20.6.2020)

Corona-Pandemie: Rahmenhygienekonzept (des Freistaats Bayern zu Umkleiden und Nassbereichen; folgt evtl. mit Ergänzungen zur 6. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung)

 

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